Abwasserbehandlung
Verunreinigtes Wasser muss gereinigt werden, bevor es wieder in ein Gewässer eingeleitet werden darf. Der Umfang der Reinigungsmaßnahmen hängt dabei vom Verschmutzungsgrad ab. Die technischen Anforderungen an die Abwasserreinigung sind herkunftsspezifisch festgelegt in der Abwasserverordnung.
Der Anschlussgrad der niedersächsischen Bevölkerung an die zentralen Kanalisationssysteme ist mit rund 94 Prozent sehr hoch. Nur in dünn besiedelten Gebieten wird das Abwasser in Kleinkläranlagen gereinigt. Die zentralen Kläranlagen besitzen durchweg eine vollbiologische Grundreinigung und halten die Vorschriften zur Nährstoffentfernung (Stickstoff, Phosphor) sicher ein. Für die kommunalen Kläranlagen liegt die Zuständigkeit bei den Unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte).
Die Reinigung des industriellen und gewerblichen Abwassers wird nach Verfahren durchgeführt, die dem Stand der Technik entsprechen und folgende Maßnahmen einschließen:
- Vermeiden gefährlicher Inhaltsstoffe im Abwasser, z. B. durch Stoffsubstitution
- Verringern der anfallenden Stoffmengen am Anfallort, z. B. durch veränderte Produktionstechnik
Das Abwasser muss unabhängig davon, ob kleine oder große Abwassermengen in Bäche oder Ströme eingeleitet werden, prinzipiell nach denselben strengen Anforderungen gereinigt werden. Wenn eine spezielle Gewässersituation darüber hinaus weitergehende Anforderungen an die Abwasserreinigung rechtfertigt, so können diese verordnet werden.
Die Erfolge in der Abwasserreinigung haben dazu geführt, dass sich die Gewässerqualität in den letzten 25 Jahren erheblich verbessert hat. Dennoch wird das landespolitische Ziel, das mindestens die Güteklasse II vorsieht, erst bei etwa der Hälfte der Gewässer erreicht. Die weitere Begrenzung der Gewässerverschmutzung bezieht sich künftig allerdings in erster Linie auf die Verringerung der Stoffeinträge aus diffusen Belastungsquellen (z. B. belastetes Grundwasser aus landwirtschaftlich genutzten Gebieten).
Kläranlage Bunde
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