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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "St. Avold"

(NSG HA 091)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "St. Avold" in der Gemarkung Osterwald, Flecken Salzhemmendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 16. Dezember 1985

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 (Nds. GVBI. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nieders. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBI. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1 ) Das in Absatz 2 bezeichnete, ca. 500 m südwestlich der Sennhütte gelegene Gebiet im Bereich des Staatl. Forstamtes Coppenbrügge, in den Abteilungen 99 und 114, Gemarkung Osterwald, Flecken Salzhemmendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont, wird zum Naturschutzgebiet "St. Avold" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. Das Naturschutzgebiet ist ca. 7,5 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt als Kern einen ehemaligen Steinbruch mit Klippen, Felsplateaus, einer Wasserfläche, Uferzonen sowie standorttypischen Baum- und Strauchbewuchs und die daran gebundenen Tiergesellschaften auf einstiger Abbaufläche sowie aus Forstflächen, die den Alten Steinbruch umgeben. Das Gelände des Steinbruches hat sich zu einem Rückzugs- und Regenerationsbiotop für bedrohte Tier- und Pflanzenarten entwickelt. Außerdem weist es ein Landschaftsbild von hervorragender Schönheit auf.

(2) Das ehemalige Steinbruchgelände und seine Randzonen sollen als Biotop erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Die umgebenden Forstflächen sollen allmählich in einen naturnahen Laubwaldbestand umgewandelt werden, um eine Ergänzungsfunktion für den Kernbereich des Naturschutzgebietes übernehmen zu können.

(3) Das Landschaftsbild soll in seiner hervorragenden Schönheit erhalten und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern können. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb des gekennzeichneten und bezeichneten Weges nicht betreten werden.

(2) Außerdem ist es im Naturschutzgebiet verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Folgende Abweichungen von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

a) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Einsatz von Bioziden mit dem Ziel, die das Kerngebiet umgebenden Fichtenbestände allmählich zu einem naturnahen Laubwald aus einheimischen standortgemäßen Baumarten umzuwandeln;

b) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten;

c) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr zur Entnahme von Löschwasser aus dem Teich bei Bränden;

d) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die Pflege- und Entwicklungspläne werden Bestandteil des Forsteinrichtungswerkes.

§ 6 Befreiungen

Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 3 nach Maßgabe des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gem. § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, 16. Dezember 1985

507 22222 HA 91

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan. 1985/Nr.34 (Seite 991)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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