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Alexander Harms
In der nachstehenden Tabelle sind einige Merkmale der verschiedenen Schutzkategorien vereinfacht und in allgemeiner Form dargestellt.
Schutzkategorie | Unterschutz- stellung durch |
Schutzwürdigkeit, Allgemeiner Schutzzweck |
Schutz- intensität |
räumliche Ausdehnung |
Nationalpark § 24 BNatSchG § 17 NNatSchG |
Gesetz | Großräumige, weitgehend unzerschnittene Gebiete von besonderer Eigenart, in überwiegendem Teil des Gebietes soll der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet werden. |
hoch (wie Naturschutz gebiete, mit Ausnahmen wegen Großräumigkeit und Besiedlung) |
großräumig: 15.847 ha (Harz) bzw.345.570 ha (Nieder- sächsisches Wattenmeer) |
Nationales Naturmonument § 24 BNatSchG § 17 NNatSchG |
Verordnung der obersten Naturschutzbehörde | herausragende Bedeutung aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und Seltenheit, Eigenart und Schönheit | hoch (wie Naturschutz gebiete) |
bisher kein Nationales Naturmonument in Niedersachsen ausgewiesen |
Naturschutzgebiet § 23 BNatSchG § 16 NNatSchG |
Verordnung der Landkreise, bestimmter Städte und der Region Hannover als untere Naturschutzbehörde | Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe oder Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit |
hoch | sehr unter- schiedlich, landesweiter Durchschnitt rund 275 ha je NSG |
Naturdenkmal § 28 BNatSchG § 21 NNatSchG |
Verordnung der Landkreise, bestimmter Städte, der Region Hannover sowie Satzungen einzelner Gemeinden in der Region Hannover als untere Naturschutzbehörde | wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe oder Seltenheit, Eigenart oder Schönheit |
hoch | einzelne Natur schöpfungen (überwiegend Bäume), z.T. mit (geringer) flächenhafter Ausprägung |
Biosphärenreservat1 § 25 BNatSchG § 18 NNatSchG |
Gesetz | Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten und beispielhafte Entwicklung und Erprobung von Wirtschaftsweisen, die die Naturgüter besonders schonen |
differenziert in Zonen: geschützt wie NSG, wie LSG, ohne besonderen Schutz | großräumig: 56.760 ha (Niedersäch- sische Elbtalaue) |
Landschafts- schutzgebiet § 26 BNatSchG § 19 NNatSchG |
Verordnung der Landkreise, bestimmter Städte und der Region Hannover als untere Naturschutzbehörde | Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerations fähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder besondere Bedeutung für die Erholung |
weniger hoch | sehr unter- schiedlich, landesweiter Durchschnitt rund 805 ha je LSG |
Geschützter Landschafts- bestandteil § 29 BNatSchG § 22 NNatSchG |
Satzung der Gemeinden bzw. Verordnung der Landkreise, bestimmter Städte und der Region Hannover als untere Naturschutzbehörde | Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Abwehr schädlicher Einwirkungen oder Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten |
weniger hoch | Bäume, Hecken, Wasserläufe u.a. Landschafts bestandteile (überwiegend Bäume bzw. Baumschutz- Satzungen), z.T. mit (geringer) flächenhafter Ausprägung |
Wallhecke § 29 BNatSchG § 22 Abs. 3 NNatSchG |
Naturschutzgesetz direkt | Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind. | relativ hoch | unterschied- liche Längen |
Gesetzlich geschützter Biotop § 30 BNatSchG § 24 NNatSchG |
Naturschutzgesetz direkt | besondere Bedeutung als Biotop (nur für die in den Naturschutzgesetzen aufgeführten Biotoptypen) | relativ hoch | unterschiedlich, überwiegend kleinere Flächen |
Naturpark § 27 BNatSchG § 20 NNatSchG Mehr Infos beim MU... |
Erklärung der obersten Naturschutzbehörde | Gebiete, die sich wegen der landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, die nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und die besonders geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. |
großteils aus Natur- und Landschafts schutzgebieten bestehend, kein zusätzlicher Schutz |
großräumig |
1 Bei den Biosphärenreservaten ist zu unterscheiden zwischen Biosphärenreservaten, die rechtsverbindlich gemäß Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetz festgesetzt werden und Biosphärenreservaten, die durch die UNESCO anerkannt werden.
Die UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) rief 1970 das Programm Der Mensch und die Biosphäre" (Man and the Biosphere; MAB) ins Leben. Ziel des Programms ist u.a. der Aufbau eines weltumspannenden Netzes von Biosphärenreservaten, Gebieten, die repräsentative Ausschnitte aller biogeographischen Räume der Erde erfassen sollen. Ein Gebiet muss bestimmte strukturelle und funktionale Kriterien erfüllen, um als Biosphärenreservat durch die UNESCO anerkannt zu werden, d.h. dieses internationale Prädikat zu erhalten. Kriterien dafür sind Repräsentativität, Flächengröße, Zonierung, rechtliche Sicherung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung, Forschung und vieles andere mehr. Mit der Anerkennung ist automatisch die Aufnahme in den internationalen Verbund der Biosphärenreservate verbunden.
In Niedersachsen gibt es drei UNESCO-Biosphärenreservate: das länderübergreifende Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe (in Niedersachsen deckungsgleich mit dem Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue), das UNESCO-Biosphärenreservat Niedersächsisches Wattenmeer (entspricht den Grenzen des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer von 2001) sowie das länderübergreifende Biosphärenreservat Drömling.