EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie
Die Richtlinie 2007/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, kurz Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EG-HWRM-RL), ist am 23. Oktober 2007 in Kraft getreten.
Sie ist bindendes europäisches Recht und wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (WHG) vom 31. Juli 2009 in bundesdeutsches Recht übernommen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, in naturräumlich definierten Verwaltungseinheiten ein abgestimmtes Hochwasserrisikomanagement zu betreiben.
Ziel der Richtlinie ist die Verdeutlichung der Hochwasserrisiken und eine Verbesserung der Hochwasservorsorge und des Risikomanagements. Im Fokus steht die Minimierung der Risiken für die folgenden vier Schutzgüter:
- Die menschliche Gesundheit,
- die Umwelt,
- das Kulturerbe und
- die wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Grundgedanke der Richtlinie ist ein aktives Risikomanagement mit dem Ziel die negativen Hochwasserfolgen zu verringern. In den Hochwasserrisikomanagement-Plänen müssen ausdrücklich nicht nur bauliche Maßnahmen wie Deiche und Hochwasserrückhaltebecken betrachtet werden, sondern z. B. auch vorsorgende Maßnahmen wie eine angemessene Berücksichtigung dieser Belange in der Bauleitplanung, hochwasserangepasste Bauweisen oder auch Verbesserungen bei den Warndiensten und des Katastrophenschutzes. Es geht darum, die bewährten Instrumente aus den verschiedenen Rechtsbereichen in einem Plan zusammenzutragen.
Die EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (EG-HWRM-RL) fordert die Abarbeitung folgender drei Hauptaufgaben:
- In der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos sind die Gebiete bzw. Gewässer zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potentiell signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Sie war bis zum 22.12.2011 abzuschließen. Bis zum 22.12.2018 ist die Bewertung des Hochwasserrisikos zu überprüfen.
- Für die auf vorgenannter Grundlage bestimmten Gebiete bzw. Gewässer sind Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten zu erarbeiten. Diese geben Auskunft über die hochwassergefährdeten Flächen und die dort vorhandenen Risiken. Die Gefahren- und Risikokarten waren bis zum 22.12.2013 zu erstellen. Bis zum 22.12.2019 sind die Karten zu überprüfen.
- Auf Grundlage der Gefahren- und Risikokarten waren bis zum 22.12.2015 Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. In diesen sind zunächst angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen. Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind zu beschreiben. Dabei handelt es sich sowohl um administrative Maßnahmen und Maßnahmen zum natürlichen Rückhalt als auch um Maßnahmen und Konzepte des technischen Hochwasserschutzes. Die Hochwasserrisikomanagementpläne sind einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Bis zum 22.12.2021 sind die Hochwasserrisikomanagementpläne zu überprüfen.
Die Richtlinie sieht vor, danach die Schritte alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRM-Pläne) ist mit den Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) zu koordinieren.
Eine Broschüre der Länder Bremen und Niedersachsen mit einer zusammenfassenden Darstellung zur Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie für den ersten Zyklus finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz.
Die Förderung von geeigneten Vorhaben der Fließgewässerentwicklung/Gewässer- und Auenentwicklung an den landesweiten Prioritätsgewässern und in ihren begleitenden Auen und Niederungen ist ein Beitrag zur Umsetzung des Aktionsprogramms Niedersächsische Gewässerlandschaften und der europarechtlichen Vorgaben zur Entwicklung der heimischen Gewässerlandschaften (Weiterführende Infos s. Aktionsprogramm Niedersächsische Gewässerlandschaften | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (niedersachsen.de).
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