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Billigkeitsrichtlinie Nordische Gastvögel

Antragstellung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen!


Nordische Gastvögel   Bildrechte: O. Lange
Nordische Gastvögel   Bildrechte: O. Lange

Niedersachsen besitzt für viele nordische Gastvögel, die hier rasten und überwintern, eine besondere nationale und internationale Verantwortung. Die im Jahr 1979 in Kraft getretene EU-Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) verpflichtet in Artikel 4 Abs. 2 die Mitgliedstaaten dazu, für regelmäßig auftretende Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser-, und Überwinterungsgebiete sowie ihrer Rastplätze besondere Schutzgebiete einzurichten.

Das Land Niedersachsen kommt dieser Verpflichtung in verschiedenen EU-Vogelschutzgebieten entlang der Niedersächsischen Küste, der Ästuare von Ems, Weser und Elbe und im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer nach. Hier sollen störungsarme Rast- und Nahrungsflächen zur Verfügung gestellt werden. Daher ist in den Schutzgebieten in der Regel eine Bejagung und Vergrämung der geschützten Arten untersagt. Durch Äsung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen können überwinternde nordische Gänse teilweise erhebliche Ertragsverluste verursachen.

Das Land Niedersachsen hat mit der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch Rastspitzen nordischer Gastvögel verursachte Ertragseinbußen auf landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen (Billigkeitsrichtlinie noGa)“ vom 09.12.2024 eine Grundlage für freiwillige Ausgleichszahlungen an betroffene Bewirtschafter geschaffen.

Bewirtschaftende in den entsprechenden EU-Vogelschutzgebieten haben die Möglichkeit, die durch rastende nordische Gastvögel hervorgerufenen Großschadensereignisse (Rastspitzen) und die damit einhergehenden hohen Ertragsverluste anteilig ausgleichen zu lassen. Dadurch soll die Akzeptanz von weit überdurchschnittlich großen Aufkommen nordischer Gastvögel in den betroffenen Gebieten verbessert und der Schutz für diese Vogelarten in Niedersachsen gestärkt werden. Bei den Billigkeitsleistungen handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Landes Niedersachsen in Ergänzung zu den betreffenden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM). Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Anträge auf Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Minderung von Ertragseinbußen durch Rastspitzen nordischer Gastvögel auf Acker- und Grünlandflächen können bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellt werden:
Billigkeitsleistung "Nordische Gastvögel" auf Acker- und Grünlandflächen.

  • Je Antragssteller(in) können höchstens 50.000 € / Jahr gewährt werden.
  • Beträge unter 500 € werden nicht bewilligt.
  • Billigkeitsleistungen werden nur gewährt für Ackerflächen mit Winterkulturen (Winterweizen, Wintergerste, Winterraps, Wintertriticale und Dinkel).
  • Billigkeitsleistungen für Grünlandflächen können nur ermittelt werden, wenn die Flächen bis zu der Begutachtung kurz vor dem Termin des ersten Schnitts nicht beweidet oder gemäht wurden.
  • Anträge für Ackerflächen sind innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des ersten außergewöhnlichen Rastereignisses nordischer Gastvögel zu stellen, spätestens bis zum 15. Mai.
  • Für Neuansaaten von Grünlandflächen ist bereits im Herbst der Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des außergewöhnlichen Rastereignisses bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, spätestens jedoch zum 1. Mai.
  • Für Altnarben auf Grünlandflächen ist der Antrag in der Zeit vom 15. März bis 1. Mai zu stellen.

Eine Karte der Gebietskulisse finden Sie in den Niedersächsischen Umweltkarten.

Bei Rückfragen steht Ihnen im NLWKN gerne zur Verfügung:

Dr. Julia Delingat
Naturschutzstation Fehntjer Tief
Tel.: 04945 / 915767 oder 0175 / 4385163
noGa@nlwkn.niedersachsen.de

Weitere Informationen zum Thema Nordische Gastvögel

Gutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Auswirkung nordischer Gastvögel auf landwirtschaftliche Nutzflächen...

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