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Kontrollaufgaben des Artenschutzes

I. Geschichtliches zur artenschutzrechtlichen Inlandskontrolle

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) wurde von der BRD am 03.03.1973 unterzeichnet. Es benennt in seinen Anhängen Tier- und Pflanzenarten, die Handelsbeschränkungen unterworfen werden. Gemäß Art. VIII Abs. 1 des WA werden die Vertragsstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung illegalen Handels mit Exemplaren dieser Arten zu treffen.

Die Umsetzung des WA in der BRD erfolgte mit dem Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22.05.1975, das mit der Ratifizierung des WA am 20.06.1976 in Kraft trat. Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zum WA verbietet das gewerbsmäßige Erwerben und Inverkehrbringen von Exemplaren, die ohne die nach dem WA erforderlichen Dokumente in das Inland gelangt sind. Damit war die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Inlandskontrollen geschaffen.

Mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 am 01.07.1981 galt nach § 38 Abs. 4 dann zusätzlich ein Besitzverbot für Exemplare der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten (zu denen alle Arten der Anhänge I und II des WA zählten). Ausnahmen vom Besitzverbot (z.B. für gezüchtete Tiere) waren vom Besitzer der Exemplare nachzuweisen (Beweislastumkehr). Dies war in Niedersachsen der Beginn regelmäßig durchgeführter artenschutzrechtlicher Ortskontrollen im Gewerbe wie auch bei privaten Tierhaltungen.

II. Aktuelle Situation

Die Handels- und Besitzverbote haben bis zum heutigen Tag Bestand, wobei sie sich gegenwärtig in der EG-Verordnung 338/97 und dem Bundesnaturschutzgesetz wiederfinden.

Die hohe Bedeutung von Inlandskontrollen wird aktuell durch die Empfehlung der Kommission 2007/425/EG vom 13.06.07 unterstrichen. Unter II g) wird ausgeführt: " Sie [die Mitgliedsstaaten] sollen zusätzlich zu den durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgeschriebenen Kontrollen an den Grenzübergängen für die Durchsetzung der Verordnung im Lande sorgen, indem sie insbesondere die Händler und Besitzer, beispielsweise Tierhandlungen, Züchter und Gärtnereien, regelmäßig kontrollieren."

In Niedersachsen muss gegenwärtig von ca. 100.000 Haltungen lebender Tiere der besonders geschützten Arten ausgegangen werden. Der Umfang des ortsfesten gewerblichen Handels mit Exemplaren der besonders geschützten Arten (Zoohandels-, Blumenhandels-, Juwelier-, Pelz-, Lederwaren-, Feinkostgeschäfte, Holzhandlungen, Apotheken, ...) liegt sicherlich bei wenigstens 10.000 Geschäften. Der Internethandel mit lebenden und toten Tieren sowie den aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen kann in seinen Dimensionen überhaupt nicht mehr abgeschätzt werden.

Die Überwachung der Einhaltung von Besitz- und Handelsverboten wird in der niedersächsischen Naturschutzverwaltung durch den NLWKN und die 52 unteren Naturschutzbehörden durchgeführt. Der NLWKN hat dabei vornehmlich informierende, beratende und unterstützende Funktion. Einen Überblick über durchgeführte Kontrollen und ergriffene Maßnahmen finden Sie auf den Statistik-Seiten des Bundesamtes für Naturschutz.

Kontrollaufgaben Bildrechte: NLWKN
Kontakt:

Jens Leferink

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