Handel mit Instrumenten aus geschützten Hölzern auch ab 2017 weiterhin möglich
Verschiedene Holzarten, aus denen bevorzugt Musikinstrumente wie Gitarren, Geigen, Blas- und Schlagzeuginstrumente gefertigt werden, gelten nach einem Beschluss der 17. CITES-Konferenz (Anfang Oktober 2016) ab dem 2. Januar 2017 als geschützt. Es handelt sich um die Gattung der Rosenhölzer (Dalbergia spp.), drei Bubinga-Arten (Guibourtia demeusei, pellegriniana und tessmannii) sowie Kosso (Pterocarpus erinaceus).
Die Sorge, dass der Handel mit nicht registrierten Instrumenten aus diesen Holzarten erschwert werden könnte oder gar unmöglich wird, ist aber unbegründet. Der Handel mit Instrumenten aus den neu geschützten Hölzern ist auch weiterhin möglich, wenn sie schon vor dem 2. Januar 2017 in Besitz waren oder nach diesem Stichtag legal in die EU importiert werden. Eine gesetzliche Pflicht zur Registrierung der Musikinstrumente besteht nicht. Der legale Vorerwerb kann z. B. auch durch Rechnungen, Lieferscheine oder Seriennummern nachgewiesen werden.
Erst im Falle eines beabsichtigten Verkaufs von Musikinstrumenten oder Holzteilen der neu geschützten Arten in ein Drittland außerhalb der EU müssen Bescheinigungen beim NLWKN als zuständiger Landesbehörde beantragt werden. Diese dienen dazu, beim Bundesamt für Naturschutz eine Ausfuhrgenehmigung zu erhalten.
Für den gewerbsmäßigen Handel besteht als Folge der Unterschutzstellung dieser Holzarten zusätzlich eine Buchführungspflicht nach der Bundesartenschutzverordnung über den An- und Verkauf. Bei evtl. Kontrollen stehen aber nicht Privatpersonen im Fokus, die ihr Musikinstrument verkaufen wollen, sondern vielmehr der kommerzielle Handel, Großhändler und große Hersteller.
Grund für die Unterschutzstellung dieser Holzarten ist die Gefährdung der Arten aufgrund der sehr hohen Nachfrage in China nach diesen Hölzern für den Möbel- und Innenausbau. Die Verwendung dieser Holzarten in Musikinstrumenten macht nur einen vergleichsweise geringen Anteil aus.
Weitere Infos können Sie dem Faltblatt "Handel mir Holz" entnehmen. (nicht vollständig barrierefrei)Antrag auf Erteilung einer Genehmigung / Bescheinigung nach Art. 10 EG-Verordnung Nr. 338/97
(nicht vollständig barrierefrei)
Antrag Erteilung Vermarktungsgenehmigung: Musikinstrumente (geschützte Hölzer/Elfenbein)
(PDF, 0,29 MB)