Verschärfte EU-Regelungen für den Handel mit Elfenbein
Seit dem 19. Januar 2022 sind EU-weit strengere Regelungen zum Handel mit Elefanten-Elfenbein in Kraft getreten. Der EU-interne Handel sowie kommerzielle Wiederausfuhren oder Einfuhren sind seitdem weitgehend verboten. Die Einschränkungen der Vermarktung von Elfenbein in der EU dienen dem Schutz der wildlebenden Populationen der Elefanten und erfolgten mit Änderungen der EG-Verordnung Nr. 865/2006 (EG-DVO) und dem überarbeiteten Leitfaden "EU-Regelung für den Elfenbeinhandel“.
Der NLWKN erteilt EU-Bescheinigungen zur Vermarktung von Elfenbein ab sofort nur noch für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 sowie für Antiquitäten, also Exemplare aus verarbeitetem Elfenbein, die nachweislich vor dem 3. März 1947 hergestellt wurden.
Für die Antragstellung auf EU-Bescheinigungen für Antiquitäten und Musikinstrumente mit Elfenbein verwenden Sie bitte eines der folgenden Antragsformulare. In diesem müssen nur einige wenige Angaben gemacht werden. Die Ausfüllung kann handschriftlich oder im PDF erfolgen. Das ausgefüllte Formular senden Sie dann zusammen mit den Nachweisen über die legale Herkunft an die auf dem Formular angegebene Adresse. Für Antiquitäten wird ein Sachverständigengutachten benötigt, welches das Herstellungsdatum des Exemplars bestätigt.
Alle vor dem 19. Januar 2022 erteilten EU-Bescheinigungen zur Vermarktung von Elfenbein verlieren nach Artikel 11 Absatz 4a der EG-DVO zum 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Bis zum Ende dieser einjährigen Übergangsfrist können die EU-Bescheinigungen weiter genutzt werden. Neue EU-Bescheinigungen werden für Elfenbein mit Ausnahme der o. g. Fälle grundsätzlich nicht mehr erteilt. Dies gilt auch für Stoßzähne, die als Jagdtrophäe legal eingeführt wurden.
Bei Fragen zur Wiederausfuhr und Einfuhr von Elfenbein wenden sie sich an das zuständige Bundesamt für Naturschutz.
Weitere Information zum Artenschutz für den Handel mit Produkten aus Wildtieren finden Sie in unserem Faltblatt „Krokotasche, Kaviar und Co.“.