Katastrophenmanagement im Hochwasserfall in Niedersachsen
Die Gefahrenabwehr sowie die Aufgabe der Organisation und des Einsatzes des Katastrophenschutzes liegen grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Bundesländer (Katastrophenschutz nach Landesrecht). Für Niedersachsen finden sich die Grundlagen bezüglich des Hochwasser-Katastrophenfalles sowohl im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) in Bezug auf die Vorsorge sowie im Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz (NKatSG §1) im Sinne der Vorbereitung der Bekämpfung und der Bekämpfung von Katastrophen.
Bei Eintritt eines Hochwasserereignisses sind die Gemeinden für die Gefahrenabwehr zuständig. Stellt die Katastrophenschutzbehörde den Hochwasser-Katastrophenfall fest, übernimmt diese die Zuständigkeit. Die Katastrophenschutzbehörde ist und bleibt grundsätzlich für die Bekämpfung einer Katastrophe zuständig. Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Katastrophenschutzbehörden übertragen. Ist der Katastrophenalarm ausgelöst, können neben den öffentlichen Feuerwehren auch die privaten Hilfsorganisationen und die Einrichtungen des Bundes, insbesondere die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, aber auch die Bundeswehr zum Einsatz herangezogen werden. Auch Zivilisten können zur Mithilfe verpflichtet werden (vgl. NKatSG §28).
Die Tätigkeiten im Katstrophenschutz sind besonders sinn- und verantwortungsvoll, weil sie dem Ziel dienen, die Sicherheit einer Vielzahl von Menschen, von Sachgütern mit hohem Wert und auch Naturschätze durch Vorsorgeplanungen zu schützen.
Aufgaben Niedersachsens im Katastrophenmanagement |
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Wer ist zuständig vor und zu Beginn des Hochwasser-Katastrophenfalles? |
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Die Gemeinden sind zuständig für die Gefahrenabwehr im Hochwasserereignis! Im Katastrophenfall geht die Zuständigkeit über an die Katastrophenschutzbehörde!
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Wer ist zuständig im Katastrophenfall? |
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Im Katastrophenfall sind die Katastrophenschutzbehörden (= Landkreise, kreisfreie Städte) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Gewässerausbaus und der -unterhaltung mit Unterstützung durch Polizei (Fachaufsicht) und Feuerwehr zuständig.
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Ein wichtiges Instrument für die Akteure der Gefahrenabwehr im Hochwasserfall sind Alarm- und Einsatzpläne, die von den jeweils zuständigen Behörden in den Kommunen aufgestellt werden. Diese enthalten konkrete Informationen über die Abfolge von zu ergreifenden Maßnahmen und die Struktur der einzuhaltenden Meldewege, die eine Information aller Beteiligten und betroffenen Akteure sicherstellt. Über diese Instrumente hinaus stellen die im Rahmen der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) erstellten Gefahren- und Risikokarten eine gute Ergänzung für den Planungsprozess dar.
- Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport
- Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG
- Richtlinie über Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung/Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten
- Einsatz- und Ausbildungsanleitung für Feuerwehren (Feuerwehr-Dienstvorschrift 100)
- Internationaler Warn- und Alarmplan Elbe
- Aus- und Fortbildungsübersicht der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz