Rechtsgrundlagen im Hochwasserschutz
EU: Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie |
Übergeordnete Europäische Richtlinie im Hochwasserschutz ist die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL 2007/60/EG). Die HWRM-RL verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum Hochwasserrisikomanagement mit dem Ziel der Verringerung der nachteiligen Folgen von Hochwasser. Es wird in der Richtlinie nicht zum technischen Hochwasserschutz verpflichtet, sondern vielmehr zur Schaffung eines Hochwasserrisikobewusstseins.
Des Weitern sieht die HWRM-RL vor Synergieeffekte zur Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL 2000/60/EG) zu nutzen. Die EG-WRRL gibt den wasserpolitischen Rahmen innerhalb der EU zur Stärkung einer nachhaltigen umweltverträglichen Wassernutzung. Sie verpflichtet zur Erreichung eines „guten ökologischen Zustandes" der Oberflächengewässer.
BUND: Wasserhaushaltsgesetz |
Grundlegende Anforderungen an den Hochwasserschutz werden durch den Bund mit dem nationalen Wasserhaushaltsgesetz § 76 (WHG) definiert. Das WHG hat die EG-HWRM-RL in bundesdeutsches Recht übernommen.
In diesem schreibt der Gesetzgeber vor, dass Flächen, die statistisch gesehen einmal in hundert Jahren überschwemmt werden können, als Überschwemmungsgebiete ausgewiesen werden müssen. Diese Ausweisung muss in amtlichen Karten verzeichnet sein und in der Bauleitplanung beachtet werden. Alle über diese Bestimmung hinausreichenden Vorschriften im Umgang mit Hochwasserrisiken und Hochwasserschutzmaßnahmen sind durch die Gesetzgebung der Bundesländer geregelt.
LAND: Niedersächsisches Wassergesetz, Niedersächsisches Deichgesetz |
Im Landesrecht unterstützt das Land die Gemeinden bei flussgebietsbezogenen, konzeptionellen Planungen im Hochwasserschutz (als Basis der Daseinsvorsorge). Hierfür stellt das Niedersächsische Wassergesetz (§117 NWG) die notwendigen Planungsdaten bereit. Die (Daseinsvorsorge) Bereitstellung der für das menschliche Dasein notwendigen Güter und Leistungen wird von den Gemeinden wahrgenommen. Dementsprechend fällt ihnen die Aufgabe zu, einen ausreichenden Hochwasserschutz für besiedelte Flächen nach Bau Gesetzbuch §1 (BauGB) zu gewährleisten und die vom Hochwasserschutz betroffenen Flächen in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen (BauGB §5, 9) freizuhalten. Darüber hinaus sollten die Kommunen Ihre Bürger frühzeitig über die bestehenden Hochwasserrisiken informieren und über die eigenen Vorsorgemöglichkeiten (u. a. zur Bauvorsorge, Risikovorsorge, Verhaltensvorsorge), aufklären um so das Schadenspotenzial im Hochwasserfall zu reduzieren. Neben der Pflicht der Länder und Kommunen im Hochwasserschutz besteht auch die Pflicht der Bürger, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten geeignete Maßnahmen (siehe Eigenvorsorge, Checkliste) zum Schutz vor Hochwassergefahren zu treffen (WHG, Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes Art. 1, Abs. 4, §31 a (2): „Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen [...]).
Organisation und Planung im niedersächsischen Hochwasserschutz |
Die Maßnahmen des Hochwasserschutzes im niedersächsischen Binnenland werden auf der Grundlage von konzeptionellen Planungen durch das Land Niedersachsen sowie von Planungen der Verbände (Deichverbände, Wasser- und Bodenverbände) und Kommunen durchgeführt. Bei der Umsetzung von Deichbauvorhaben besteht eine enge Kooperation zwischen dem NLWKN und den Deichverbänden, denen die Aufgabe des Hochwasserschutzes auf kommunaler Ebene obliegt. Diese Aufgabe schließt auch die Unterhaltung der Schutzdeiche ein. Die Deichverbände haben sich aufgrund historischer Entwicklungen an Gewässern wie Elbe, Weser, Untere Aller und Ems gegründet, die Ihre Grundlagen im Wasserverbandsgesetz und im Niedersächsischen Deichgesetz (NDG) haben.
Der NLWKN, als niedersachsenweite Fachbehörde plant, baut und betreibt in dieser Zusammenarbeit Hochwasserschutzeinrichtungen (technischer Hochwasserschutz).Für weitere lokale Umsetzungen von Baumaßnahmen und Maßnahmen zur Verminderung des Hochwasserrisikos sind die Kommunen zuständig. Da Hochwasserereignisse zumeist Flussgebietseinheiten betreffen und nicht vor kommunalen Grenzen halt machen, werden gebietsübergreifende Maßnahmen und Schutzkonzepte in Form von interkommunaler Zusammenarbeit umgesetzt. Grundsätzlich ist es im Sinne eines nachhaltigen und zukunftsweisenden Hochwasserschutzes wichtig, ganzheitliche Schutzkonzepte zu entwerfen und umzusetzen.
Dabei kann grundlegend auf die Empfehlungen der Umweltministerkonferenz (Protokoll der 53. Umweltministerkonferenz 1999: www.umweltministerkonferenz.de/protokolle/53umk.pdf) vom Oktober 1999 für einen Hochwasserschutz nach dem 3-Säulen-Modell aufgebaut werden:
I. Vorbeugender Hochwasserschutz: Sicherung und Wiederherstellung von Retentionsräumen (Ausweisung von Überschwemmungsgebieten, Hochwasserflächenmanagement) | II. technischer Hochwasserschutz: Bau von Deichen, Dämmen und Hochwasserrückhaltebecken | III: Weitergehende Hochwasservorsorge durch Verbesserung des Hochwasserwarndienstes, der Bauvorsorge und der Risikovorsorge | |||
Darüber hinaus werden den Kommunen Grundlagen für einen effektiven Hochwasserschutz in Form von vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, Hochwassergefahren- und Risikokarten sowie Hochwasserrisikomanagementplänen (Fertigstellung bis 22.12.2015) zur Verfügung gestellt. Diese Grundlagen sind Ergebnisse der Umsetzung der Europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, die über das Wasserhaushaltsgesetz Eingang in das Niedersächsische Wassergesetz gefunden hat.
Artikel-Informationen
erstellt am:
21.05.2014
zuletzt aktualisiert am:
09.10.2018
Ansprechpartner/in:
Pressestelle NLWKN