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Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten

nach § 78 b HwSchG II


Am 05. Januar 2018 ist das „Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes“, auch Hochwasserschutzgesetz II genannt (HwSchG II, 30. Juni 2017), in Kraft getreten. Hierdurch wurden mehrere Artikel des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG, 31.07.2009) geändert oder neu gefasst und der Begriff der „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ definiert (§ 78 b WHG):

„(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.“

 
Auch außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete kann im Extremfall Gefahr drohen: "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ nach § 78 b WHG am Beispiel Marklendorf.

Diese Gebiete bezeichnen demnach die bei einem HQextrem (Blautöne, Wassertiefendarstellung) über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet (HQ100, rote Umrisse) hinaus überschwemmte Fläche. In der Grafik ist als Beispiel Marklendorf dargestellt, die „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ sind lila schraffiert und abgegrenzt.

Auf dem Umweltkartenserver des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz können diese Gebiete identifiziert werden. Hier geht es zum Kartenausschnitt Marklendorf mit den entsprechenden Einstellungen.

Im Gegensatz zu den festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76-78a WHG) hatte die Überschwemmungsfläche des HQextrem zuvor keine rechtliche Relevanz. Dies hat sich mit Inkrafttreten des HwSchG II im Hinblick auf den oben dargestellten Sachverhalt geändert.

Konsequenzen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten und gegebenenfalls darin vorhandene Gebäude beziehungsweise Anlagen:

§ WHG

Gesetzestext

Kurzfassung

Baugebiete/

Bauleitpläne

§ 78 b

Absatz (1)

Satz 2 Nr. 1

„bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstel­lung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetz­buches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;“

Risikogebiete außerhalb von Über­schwemmungsgebieten sind ggf. bei der Ausweisung neuer Baugebiete und in Bauleitplänen zu berücksichtigen.

Neue Anlagen

§ 78 b

Absatz (1)

Satz 2 Nr. 2

„außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.“

Im Außenbereich, außerhalb von Baugebieten sind neu errichtete oder wesentliche Änderungen baulicher Anlagen dem Hochwasserrisiko angepasst auszuführen.

Heizölverbraucheranlagen

§ 78 c

Absatz (2)

Satz 1

„Die Errichtung neuer Heizölver­braucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertret­baren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwas­sersicher errichtet werden kann. […]“

Die Errichtung neuer Heizölver­braucheranlagen ist verboten, falls wirtschaftliche Alternativen zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher ausgeführt werden kann.

§ 78 c

Absatz (3)

Satz 2 und 3

2Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. 3Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.“

Am 05. Januar 2018 vorhandene Heizölverbraucheranlagen sind bis zum 05. Januar 2033 hochwasser­sicher nachzurüsten, sofern wirt­schaftlich vertretbar.

Wesentliche Änderungen an beste­henden Anlagen sind bereits zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Hochwasserkompetenzzentrum (HWK)

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Verden
Bürgermeister-Münchmeyer-Str. 6
27283 Verden
Tel: 04231 882-333

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