Häufig gestellte Fragen zur Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie mit Antworten
Fragen:
1) Wer ist für den Hochwasserschutz zuständig?
2) Wer ist für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten zuständig?
3) Wie wurden die Risikogebiete ausgewählt? Wird die Auswahl noch erweitert?
4) Welche Rolle spielen diese Richtlinien in Bezug auf die Maßnahmenförderung? Orientiert sich die Fördermittelvergabe an den, im Rahmen der HWRM-RL, bestimmten Risikogewässern?
5) Wo kann man die Hochwassergefahren- und Risikokarten herunterladen?
6) Warum finde ich nicht alle Blattschnitte?
7) Warum werden im Risikogebiet der Küste keine Lastfälle der Binnengewässer dargestellt?
8) Wie aktuell sind die Hochwassergefahren- und Risikokarten?
9) Was ist die Grundlage der Risikokarten?
10) Werden die Wasserspiegellagen in den Karten dargestellt?
11) Kann man auch die Geometrien der Überschwemmungsgebiete herunterladen?
12) Wie erfolgt die Maßnahmenmeldung für den HWRM-Plan?
13) Welche rechtlichen Folgen hat die Maßnahmenmeldung?
14) Kann man auch Maßnahmen aus anderen Gebieten melden?
15) Wie wird die Öffentlichkeit beteiligt?
16) Was ist nach der Meldung mit den Maßnahmen passiert?
17) Wo finde ich die gemeldeten Maßnahmen?
Antworten:
1) Wer ist für den Hochwasserschutz zuständig?
In Niedersachsen sind in erster Linie Kommunen und Verbände für das Hochwasserrisikomanagement zuständig. Darüber hinaus müssen aber auch die Bürgerinnen und Bürger verstärkt Verantwortung übernehmen und sich beispielsweise frühzeitig über entsprechende Entwicklungen informieren und Eigenvorsorge betreiben (§5 Abs. 2 WHG). Hier finden Sie weitere Informationen über die Zuständigkeiten im Hochwasserrisikomanagement.
2) Wer ist für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten zuständig?
Bereits seit Januar 2005 sind in Niedersachsen die Unteren Wasserbehörden - also die Landkreise und kreisfreien Städte - für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zuständig. Die fachliche Grundlage bilden die vom Gewässerkundlichen Landesdienst ermittelten Arbeitskarten, auf deren Basis eine vorläufige Sicherung erfolgt (§115 Abs. 2 und 5 NWG).
3) Wie wurden die Risikogebiete ausgewählt? Wird die Auswahl noch erweitert?
Ziel der vorläufigen Bewertung war es, die Gebiete bzw. Gewässer zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potentiell signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Hierbei waren insbesondere die relevanten Risiken für die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erfassen und zu beurteilen. Die Bewertung von Hochwasserrisiken erfolgte gemäß Art. 4 Abs. 2 EG-HWRM-RL „auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen". Für die Gewässer im Binnenland wurden die Risikogebiete daher auf Basis der Gewässerkulisse für die Überschwemmungsgebietsausweisung (gemäß § 115 Abs. 1 NWG) ermittelt. Innerhalb dieser Kulisse wurden die Gewässer betrachtet, die den Anforderungen aus der EG-HWRM-RL und den dazu von der EU-Kommission veröffentlichten Berichtsformularen entsprechen. Hauptkriterium war, dass signifikante nachteilige Folgen durch ein historisches Hochwasser belegt sind.
Eine Überprüfung der Auswahl der Daten erfolgt zum 22.12.2018 und danach im 6-jährigen Zyklus.
4) Welche Rolle spielen diese Richtlinien in Bezug auf die Maßnahmenförderung? Orientiert sich die Fördermittelvergabe an den, im Rahmen der HWRM-RL, bestimmten Risikogewässern?
Die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie hat keinen Einfluss auf die Förderprogramme. Die bisherigen Förderprogramme bleiben bestehen. Es ist also weiterhin möglich Hochwasserschutzmaßnahmen auch außerhalb der Risikogebiete zu fördern.
5) Wo kann man die Hochwassergefahren- und Risikokarten herunterladen?
Die Hochwassergefahren- und Risikokarten können über eine Linkliste heruntergeladen werden oder über die interaktive Karte des Umweltkartenservers des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz abgerufen werden.
6) Warum finde ich nicht alle Blattschnitte?
Es werden nur die Blattschnitte zum Download bereitgestellt, auf denen ein Risikoabschnitt vorhanden ist.
7) Warum werden im Risikogebiet der Küste keine Lastfälle der Binnengewässer dargestellt?
In Niedersachsen wird der maßgebende Lastfall dargestellt. Dieses ist im Risikogebiet der Küste der Sturmflutlastfall.
8) Wie aktuell sind die Hochwassergefahren- und Risikokarten?
Die Datengrundlage der Hochwassergefahren- und Risikokarten bilden die seit 2005 in Zusammenarbeit mit den Kommunen festgesetzten Überschwemmungsgebiete. In einem sechsjährigen Zyklus werden die Daten überprüft. In diesem Rahmen werden aktuelle Erkenntnisse und Veränderungen berücksichtigt und ggf. eingearbeitet. Sollte sich ergeben, dass es grundlegende Änderungen des hydraulischen Systems bezüglich der überschwemmten Fläche gibt, findet eine Neuberechnung des hydraulischen Systems statt.
9) Was ist die Grundlage der Risikokarten?
Grundlage für die Darstellung der Risikogebiete sind die ATKIS-Daten des Landes Niedersachsen. Diese Daten werden alle 10 Jahre überarbeitet.
10) Werden die Wasserspiegellagen in den Karten dargestellt?
In den Hochwassergefahrenkarten werden nur die Wassertiefen dargestellt. Die Wasserspiegellagen können beim NLWKN erfragt werden.
11) Kann man auch die Geometrien der Überschwemmungsgebiete herunterladen?
Die Geometrien der Überschwemmungsflächen können über eine Linkliste herunter geladen werden.
12) Wie erfolgt die Maßnahmenmeldung für den HWRM-Plan?
Bei der Erstellung der HWRM-Pläne ist eine aktive Beteiligung der interessierten Stellen / Akteure zu fördern. Diese haben sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten von Mitte März bis Ende Juni 2014 über eine standardisierte Abfrage in die Maßnahmenentwicklung einbringen können. Neue Maßnahmen können wieder im nächsten Zyklus nach etwa sechs Jahren gemeldet werden.
13) Welche rechtlichen Folgen hat die Maßnahmenmeldung?
Die Meldung der Maßnahmen stellt eine freiwillige Selbstverpflichtung der Akteure dar. Dementsprechend gibt es keine direkten rechtlichen Folgen. Durch die Maßnahmenmeldung wird Vertrauen und Hochwasserbewusstsein bei den Bürgern geschaffen. Außerdem kann die Auseinandersetzung mit dem Maßnahmenkatalog Aufschluss über die Situation der Hochwasservorsorge im eigenen Zuständigkeitsbereich geben.
14) Kann man auch Maßnahmen aus anderen Gebieten melden?
Die Maßnahmenmeldung soll sich auf den eigenen Zuständigkeitsbereich beschränken. Natürlich können auch überregionale Maßnahmen gemeldet werden, sofern sie sich im eigenen Zuständigkeitsbereich befinden. Schließen sich z.B. mehrere Kommunen für die Durchführung einer Maßnahme (z.B. Hochwasserschutzkonzeption) zusammen, so soll der potentielle Maßnahmenträger diese Maßnahme melden. Der Fokus der Meldungen liegt auf nicht-technischen Maßnahmen, wie Informationsvorsorge, Flächenvorsorge oder Vorhaltung und Vorbereitung des Katastrophenschutzes etc.. Diese Maßnahmen sind regional begrenzt.
15) Wie wird die Öffentlichkeit beteiligt?
Die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung, die Gefahren- und Risikokarten sowie die HWRM-Pläne sind gemäß § 74 WHG zu veröffentlichen. Diese finden sich neben den Webseiten der Flussgebietsgemeinschaften (FGG) auf den Internetseiten des MU und NLWKN (www.hwrm-rl.niedersachsen.de und http://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/eghochwasserrisikomanagementrichtlinie/EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie-104757.html). Im Rahmen der Anhörungsphase der obligatorisch durchzuführenden strategischen Umweltprüfung (SUP) erfolgt die Auslegung des Entwurfes des HWRM-Plans und des Umweltberichts. Die Öffentlichkeit hat hier die Gelegenheit zur Stellungnahme. Darüber hinaus informiert der NLWKN in verschiedensten Informationsveranstaltungen über den Stand der Umsetzung der HWRM-RL.
16) Was ist nach der Meldung mit den Maßnahmen passiert?
Die gemeldeten Maßnahmen wurden zunächst einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, bei der die Meldefähigkeit, die angegebene Lage sowie weitere fachliche Kriterien kontrolliert wurden. In begründeten Einzelfällen wurden Maßnahmen nach der Überprüfung abgelehnt. Alle anderen Maßnahmen sind in die offiziellen Hochwasserrisikomanagementpläne der Flussgebietsgemeinschaften bzw. des NLWKN in aggregierter Form eingegangen und auch an die EU-Kommission gemeldet.
17) Wo finde ich die gemeldeten Maßnahmen?
Da die einzelnen Maßnahmen durch die Aggregation in den HWRM-Plänen nicht mehr nachvollziehbar sind, hat der NLWKN für jede Flussgebietseinheit in Niedersachsen einen Maßnahmenbericht erstellt. Die Berichte enthalten zunächst einen zusammenfassenden Überblick über die Aufgaben und Ergebnisse der HWRM-RL. Im Anhang sind alle Maßnahmen zusammengestellt, die von den zuständigen Akteuren (Kommunen, Verbände, Land Niedersachsen, …) in Niedersachsen für die Umsetzung der HWRM-RL gemeldet wurden.
Provisorischer Deich in Neu Darchau beim Elbehochwasser Juni 2013
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Christina Fiedler
NLWKN Verden
Bgm.-Münchmeyer-Str. 6
D-27283 Verden (Aller)
Tel: +49 (0)4231/882-187
Fax: +49 (0)4231/882-111