Die FFH-Richtlinie in Niedersachsen - ein Überblick
Zielsetzung
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992) verfolgt das Ziel, die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten und den Fortbestand von Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Zur Umsetzung der Richtlinie wird ein vernetztes, staatenübergreifendes Schutzgebietssystem aufgebaut, in dem bestandsgefährdete wild lebende Tier- und Pflanzenarten sowie natürliche und naturnahe Lebensräume langfristig gesichert, erhalten und ggf. entwickelt werden. Diese Gebiete werden als FFH-Gebiete bezeichnet. Sie bilden zusammen mit den nach der EU-Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen EU-Vogelschutzgebieten das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000.
In Anhang I der FFH-Richtlinie werden die Lebensraumtypen und in Anhang II der Richtlinie die Tier- und Pflanzenarten aufgelistet, für die geeignete FFH-Gebiete festgelegt werden. Der besondere Artenschutz der FFH-Richtlinie geht allerdings auch über die FFH-Gebiete hinaus: Im Anhang IV sind Arten aufgeführt, die überall geschützt sind. Dadurch sollen Vorkommen seltener und schützenswerter Arten vor dem Aussterben bewahrt werden. In Europa werden über 400 Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt. Davon kommen mehr als 70 Arten in Niedersachsen vor.
Die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie mit „*“ gekennzeichneten prioritären Lebensraumtypen und Arten haben ihren Verbreitungsschwerpunkt in Europa, so dass den Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft eine besondere Verantwortung für ihre Erhaltung zukommt.
Insbesondere bedeutsam ist das Vorkommen prioritärer Arten und Lebensraumtypen für die Ausnahmeregelungen als Rechtsfolgen einer negativen FFH-Verträglichkeitsprüfung (ggfs. Verpflichtung zur Beteiligung der Europäischen Kommission vor der Projektzulassung bzw. Plangenehmigung).
Meldung der Gebiete
Die Vorschläge für FFH-Gebiete werden durch die Länder gemeldet und nach Prüfung durch die EU-Kommission in die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen.
Niedersachsen hat aufgrund der in Anhang III der FFH-Richtlinie festgelegten Kriterien in mehreren Tranchen (1998, 1999, 2004 und 2006) insgesamt 385 FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet (11,4 % der Landesfläche, ohne marine Bereiche 6,8 %; Stand 2015).
Die Listen werden mit dem jeweils gültigen Stand auf den Seiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) veröffentlicht und bei Bedarf fortgeschrieben.
Weitere informationenzu den FFH-Gebieten in Niedersachsen finden Sie hier.
Bestandteil der Meldung für das Natura 2000-Gebietsnetz sind die Gebietsgrenzen sowie die Standarddatenbögen. Der Standarddatenbogen dient der Übersendung der Daten eines Natura 2000-Gebietes an die EU-Kommission. In den Bögen sind für die jeweiligen FFH-Gebiete, neben anderen Angaben, die für die Meldung relevanten Lebensraumtypen nach Anhang I sowie Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie genannt. Sind ein FFH-Gebiet und ein EU-Vogelschutzgebiet deckungsgleich, sind auch die Arten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie die wichtigsten Zugvogelarten aufgeführt.
Die Standarddatenbögen werden in Abständen fortgeschrieben. Auf der Grundlage der Erkenntnisse neuerer Erfassungen ist insbesondere eine Aktualisierung der Listen der im Gebiet relevanten Lebensraumtypen und Arten vorgesehen.
Die vollständigen Gebietsdaten der FFH-Gebiete (= komprimierte Standarddatenbögen), eine Übersichtskarte der Natura 2000-Gebiete sowie eine Auflistung der in Niedersachsen vorkommenden FFH-Arten und -Lebensraumtypen finden Sie auf der Seite Downloads zu Natura 2000.
Sicherung und Management
Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die gemeldeten Gebiete nach nationalem Recht zu sichern. Dies erfolgt in der Regel durch einen hoheitlichen Flächenschutz als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet. In der jeweiligen Schutzgebietsverordnung wird der Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebietes festgelegt.
Weiterhin schreibt die Richtlinie vor, für jedes Schutzgebiet entsprechende Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um den ökologischen Erfordernissen der dort vorkommenden Lebensraumtypen und Arten zu entsprechen. Bei Bedarf können Managementpläne zur Durchführung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen erstellt werden, in denen die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeführt sind. Der NLWKN ist beim Einsatz der verschiedenen Naturschutzprogramme und Fördermöglichkeiten beratend und koordinierend tätig.
Erhaltungsziele und Verträglichkeit
Die für jedes FFH-Gebiet formulierten Erhaltungsziele sind verbindliche Vorgaben. Alle Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, erhebliche Verschlechterungen der FFH-Lebensraumtypen und -Arten, für die FFH-Gebiete ausgewiesen wurden, gemäß den Erhaltungszielen zu vermeiden. Konkret bedeutet dies, dass bei Plänen und Projekten, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, ein entsprechendes Prüfverfahren durchzuführen ist (Verträglichkeitsvorprüfung, Verträglichkeitsprüfung).
Monitoring und Berichtspflicht
Alle Mitgliedsstaaten sind durch die FFH-Richtlinie verpflichtet, den Erhaltungszustand der natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zu überwachen. Die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings sowie die Erfolge der durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen sind Bestandteile eines Berichts, den jeder Mitgliedsstaat alle sechs Jahre an die EU zu liefern hat. In Deutschland liefert jedes Bundesland einen Teilbericht, der dann auf Bundesebene zu einem nationalen Bericht zusammengefasst wird. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.
FFH-Gebiet 130: Moore und Wälder im Hochsolling, Hellental
Natura 2000-Gebiete in Niedersachsen
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Nicole Janinhoff-Verdaat
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Betriebsstelle Hannover-Hildesheim
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover
Tel: +49 (0)511 / 3034-3119