Monitoring und Berichtspflichten
FFH-Richtlinie
Die FFH-Richtlinie sieht neben der Benennung und dem Schutz von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung eine Berichtspflicht über die Entwicklung der Lebensräume und Arten sowie der durchgeführten Maßnahmen in einem regelmäßigen Abstand von sechs Jahren vor.
Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten (in Deutschland die Bundesländer) verpflichtet, über den Stand der Umsetzung der Richtlinie sowie über die Situation der durch die Richtlinie betroffenen Lebensraumtypen und Arten in und außerhalb der FFH-Gebiete zu berichten. Als Grundlage hierfür ist die dauerhafte systematische und vergleichende Erfassung und Bewertung (Monitoring) der FFH-Lebensraumtypen und -arten erforderlich.
Die Ergebnisse werden nach einem EU-einheitlichen Modell in einem Bericht zusammengefasst, der durch die Bundesregierung der EU-Kommission übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Des Weiteren muss alle zwei Jahre ein Bericht zum Artenschutz im Zusammenhang mit den genehmigten Ausnahmen erstellt werden.
Das Monitoring der niedersächsischen FFH-Gebiete wird auf der Grundlage einer flächendeckenden Basiserfassung durchgeführt. Diese ist zugleich eine wichtige Grundlage für die Sicherung und Entwicklung der Gebiete. Hierzu hat die Fachbehörde für Naturschutz einen Kartierschlüssel erarbeitet und stellt ergänzende Hinweise zur Definition und Kartierung der FFH-Lebensraumtypen in Niedersachsen bereit.
Der nationale Bericht 2019 gemäß FFH-Richtlinie ist auf den Seiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) einsehbar.
Erhaltungszustand
Bezugsraum für den Bericht zum Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sind die biogeographischen Regionen der EU. Für jede der Regionen ist getrennt zu berichten. Bezogen auf Niedersachsen ist jeweils ein Bericht über die Anteile an der atlantischen und der kontinentalen Region zu erstellen. Den Grenzverlauf zwischen den Regionen zeigt die Übersichtskarte in der rechten Spalte.
Die FFH-Richtlinie definiert in Artikel 1 e) und i) den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten. Zu betrachten sind alle Einwirkungen auf den Lebensraumtyp (LRT) mit seinen charakteristischen Arten, Strukturen und Funktionen bzw. auf die geschützte Art mit ihren Habitaten und Populationen. Ein günstiger Erhaltungszustand setzt voraus, dass Verbreitungsgebiete und Flächen bzw. Populationen langfristig stabil sind oder sich ausdehnen und gleichzeitig keine Verschlechterungen bezüglich der qualitativen Ausstattung der Habitate eintreten.
Für die Ermittlung des Erhaltungszustands müssen jeweils vier Parameter überwacht und bewertet werden:
Parameter für die Arten: Verbreitungsgebiet, Population, Habitat, Zukunftsaussichten.
Parameter für die Lebensraumtypen: Verbreitungsgebiet, Fläche, Strukturen und Funktionen einschließlich charakteristischer Arten, Zukunftsaussichten.
Zu überwachende Parameter |
Datenquellen |
Gesamtbestand: |
Basiserfassung der FFH-Gebiete, landesweite Biotopkartierung, Artenerfassungsprogramme |
Zukunftsaussichten |
Experteneinschätzung auf der |
Bewertung
Auf nationaler Ebene wird die Bewertung des Erhaltungszustandes im sogenannten Ampelschema dargestellt:
- rot = ungünstig-schlechter Erhaltungszustand
- gelb = ungünstig-unzureichender Erhaltungszustand
- grün = günstiger Erhaltungszustand
- grau = unbekannt, unzureichende Datenlage
Der Gesamtwert ist mit „rot“ bzw. „gelb“ zu bewerten, sobald mindestens einer der vier Parameter mit „rot“ bzw. „gelb“ bewertet wurde. Für einen günstigen, mit „grün“ bewerteten Erhaltungszustand müssen mindestens drei der vier Parameter mit grün eingestuft werden (ein weiterer darf „grau“ sein, aber nicht „gelb“ oder „rot“). Sofern mindestens zwei Parameter unbekannt sind, aber kein Parameter rot oder gelb ist, wird auch der Gesamtwert als „unbekannt“ eingestuft.
Gegenstand des bundesweiten Stichprobenmonitorings sind die Lebensraumtypen des Anhangs I und die Arten der Anhänge II und IV.
In Deutschland werden Qualitätsänderungen der Vorkommen von Arten und FFH-LRT regelmäßig in einer repräsentativen Stichprobe im Rahmen eines bundesweiten Monitorings erhoben. Es wurden 63 Stichprobenflächen für jedes vorkommende Schutzobjekt je biogeographischer Region eingerichtet und anteilsmäßig auf die Bundesländer verteilt. Sind innerhalb einer biogeographischen Region weniger als 63 Vorkommen bekannt, so werden alle bekannten Vorkommen untersucht. Für die Lebensraumtypen ist in der Regel eine einmalige Untersuchung je Berichtszeitraum vorgesehen, bei den Arten sind zum Teil kürzere Untersuchungsintervalle erforderlich. Auf den Probeflächen der Lebensraumtypen werden insbesondere Veränderungen für diesen LRT typischer Strukturen und Funktionen einschließlich typischer Arten überwacht.
EU-Vogelschutzrichtlinie
Die EU-Vogelschutzrichtlinie sieht eine Berichtspflicht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in einem regelmäßigen Abstand von drei Jahren vor.
Durch die langfristige Beobachtung von Vogelbeständen können ökologische Veränderungen in der Landschaft und die Entwicklung der einzelnen Arten verfolgt werden. Außerdem ermöglicht sie, die Wirksamkeit von Naturschutzmaßnahmen sowie die Wirkungen von Agrarumweltprogrammen und anderen relevanten politischen Instrumentarien zu beurteilen.
Der nationale Vogelschutzbericht 2019 gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie ist auf den Seiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) einsehbar.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Nicole Janinhoff-Verdaat
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Betriebsstelle Hannover-Hildesheim
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover
Tel: +49 (0)511 / 3034-3119