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Landschaftsschutzgebiet "Hildesheimer Wald – Escherberg, Tosmarberg und Sundernr"

Kennzeichen: LSG HI 075


Das Gebiet umfasst einen Ausschnitt einer alten Waldlandschaft auf dem Buntsandstein-Rücken des Hildesheimer Waldes und beinhaltet strukturreiche naturnahe Laubwaldbereiche mit einem hohen Altholzanteil. In den Quertälchen finden sich Bachläufe und feuchtere Waldbereiche. Zusammen bedingt dies eine hohe Standortvielfalt.

Große Bereiche des Hildesheimer Waldes sind aufgrund des historischen Einflusses des Menschen durch einen hohen Anteil alter Eichen, Hainbuchen und Linden geprägt: Regelmäßige Holzentnahmen förderten die austriebsstarke Hainbuche gegenüber der Rotbuche; Eichen wurden bewusst als Mastbäume und wie die Linde als wertvolles Bau- und Fassholz im Wald belassen. Auf den trocken-warmen Hängen mit Kalkgestein wachsen besonders artenreiche Buchenwälder. Im Gebiet entspringen zudem zahlreiche Bäche, gesäumt von Auenwäldern aus Erlen und Eschen.

Das Gebiet hat eine hohe Bedeutung für Brutvogelarten großflächiger, störungsarmer und altholzreicher Laubwälder mit einem hohen Alteichenanteil sowie natürlichen Bachläufen. Dazu gehören die wertbestimmenden Vogelarten Mittelspecht, Schwarzstorch und Wespenbussard.

Für die landesweit bedeutsame Brutpopulation des Mittelspechts stellen die strukturreichen Alteichenbestände einen hochwertigen Lebensraum dar. Die Art ist zur Nahrungssuche auf grobborkige Bäume angewiesen, wie sie besonders in den alten Eichenbeständen vorkommen.

Der Hildesheimer Wald beherbergt ein bedeutendes Brutvorkommen des sehr störungsempfindlichen Schwarzstorchs. Die Art brütet in den Kronen lichter Altbäume. Zur Jagd nach Amphibien und Fischen werden die Bäche und feuchten Täler des Hildesheimer Waldes auch von Schwarzstörchen mit Brutplätzen außerhalb des Vogelschutzgebietes genutzt.

Auch dem Wespenbussard dienen die Altbäume als Horstbäume. Für die Suche nach Wespennestern als Hauptnahrungsquelle findet der Wespenbussard an den klimatisch begünstigten Waldrändern und Säumen rund um das Vogelschutzgebiet geeignete Bedingungen.

Das Gebiet ist nicht nur für den Schutz der Vogelwelt von Bedeutung, sondern auch für Lebensraumtypen und Arten gemäß der FFH-Richtlinie.

Das LSG dient dem Schutz des EU-Vogelschutzgebietes V44 "Hildesheimer Wald".

Zuständig sind der Landkreis Hildesheim und die Stadt Hildesheim als untere Naturschutzbehörden.

Übersichtskarte   Bildrechte: NLWKN
Alteichenbestand   Bildrechte: LK Hildesheim
Alteichenbestand
  Bildrechte: LK Hildesheim
  Bildrechte: LK Hildesheim
Naturnaher Bachlauf   Bildrechte: LK Hildesheim
Naturnaher Bachlauf
Hohe Schlüsselblume im Sorsumer Moor   Bildrechte: LK Hildesheim
Hohe Schlüsselblume im Sorsumer Moor

Schutzgebietsverordnung

Der Verordnungstext steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Übersicht der Verordnungskarte des Landschaftsschutzgebietes   Bildrechte: LK Hildesheim
Übersicht der Verordnungskarte des Landschaftsschutzgebietes   Bildrechte: LK Hildesheim

Zum Drucken steht Ihnen auch die PDF-Version der Verordnungskarten zur Verfügung.

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

WEGE IM SCHUTZGEBIET

Das LSG darf während der Brutzeit (01. März bis 31. August) der vorkommenden, wertbestimmenden Vogelarten abseits der Wege nicht betreten werden, weil dies die Ruhe und Ungestörtheit der Lebensräume erheblich beeinträchtigen würde. Der Zeitraum wurde anhand der Brutzeiten der dort vorkommenden maßgeblichen Vogelarten in der Schutzgebietsverordnung festgelegt.


Flächen abseits der Wege dürfen nur vom 01. September bis 28. Februar betreten werden.

Hierzu gehören auch:
- Fuß- und Pirschpfade,
- Holzrückelinien,
- Brandschneisen,
- Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
- Gestelle/Abteilungslinien,
- Grabenränder,
- Feld- und Wiesenraine,
- durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.


Wege dürfen ganzjährig betreten werden

- Erlaubte „Wege“ sind alle tatsächlich öffentlichen Wege i. S. des § 25 Abs. 1 NWaldLG einschließlich Fahrwegen i. S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG.
- Darüber hinaus ist das Betreten auf gekennzeichneten Wanderwegen ganzjährig erlaubt.


Radfahren ist im LSG nur auf Fahrwegen oder gekennzeichneten Radwegen erlaubt.

Fahrwege sind nach der gesetzlichen Definition befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.

Befestigt ist ein Weg dann, wenn durch Einbringen zusätzlicher Baustoffe (z. B. Schotter, Kies, Asphalt, Pflasterung) eine feste Fahrbahn geschaffen wurde.

Naturfest ist ein Weg dann, wenn er den beschriebenen Fahrzeugverkehr auch ohne Eingriffe des Menschen aufnehmen kann, etwa bei einer dichten Grasnarbe oder einem festen/verdichteten Boden. Wird dagegen eine Deckschicht auf den Weg aufgebracht, so handelt es sich nicht mehr um einen naturfesten, sondern um einen befestigten Weg, auch wenn es sich etwa um wassergebundene Baustoffe handelt.

Die folgende Karte zeigt das Wegenetz, das ganzjährig betreten werden darf. Daneben werden die Fahrwege dargestellt, die von Radfahrern befahren werden dürfen.

--> Wegenetz-Karte als PDF zum Download

Wegenetz   Bildrechte: LK Hildesheim
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