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Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung ist das zentrale und umfassende Planungsinstrument zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes, die in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dargelegt sind (vgl. § 8 BNatSchG).

Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen aufzuzeigen, mit denen diese Ziele durch die Naturschutzbehörden, aber auch im Rahmen von Planungen oder Verwaltungsverfahren anderer Stellen umgesetzt werden können (§ 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 BNatSchG).

Landschaftsplanung erfolgt auf unterschiedlichen räumlichen Ebenen. In Niedersachsen sind folgende Planwerke vorgesehen:

  • das Landschaftsprogramm für das Gebiet des Landes Niedersachsen (§ 10 BNatschG / § 3 NNatSchG),
  • Landschaftsrahmenpläne für das Gebiet der unteren Naturschutzbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte, Region Hannover sowie bestimmte große selbstständige Städte) (§ 10 BNatschG / § 3 NNatSchG),
  • Landschafts- und Grünordnungspläne für das Gebiet der Gemeinden bzw. für Teile von Gemeinden (§ 11 BNatSchG / § 4 NNatSchG).

Der Landschaftsrahmenplan und der Landschafts- und Grünordnungsplan sollen sich inhaltlich aus dem jeweils übergeordneten Planwerk ableiten und dieses aus regionaler bzw. lokaler Sicht ergänzen und konkretisieren.

Die Pläne sollen nach § 9 Abs. 3 BNatSchG Angaben enthalten über

  • den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
  • die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • die Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie
  • die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele, u. a.
    - zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
    - zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft,
    - zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“,
    - zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
    - zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.

In Niedersachsen ist die Landschaftsplanung als eigenständige, gutachtliche Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgestaltet. Die Darstellungen der Landschaftsplanung werden erst durch Integration in die räumliche Gesamtplanung, Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen oder den Erlass von Verordnungen oder Satzungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft verbindlich.

Ebenen der niedersächsischen Landschaftsplanung und Zuordnung
zur räumlichen Gesamtplanung
Räumliche Ebene
der Landschaftsplanung
Planungsgebiet
und Zuständigkeit
Zugeordnete Ebene
der räumlichen Gesamtplanung
Landschaftsprogramm Land Niedersachsen,
oberste Naturschutzbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz)
Landesraumordnungsprogramm
Landschaftsrahmenplan Gebiet der unteren Naturschutzbehörde (UNB), UNB der Landkreise, kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie bestimmter großer selbstständiger Städte Regionales Raumordnungsprogramm
der Landkreise und der
Region Hannover, Flächennutzungsplan der Städte
Landschaftsplan/
Grünordnungsplan
Gebiet der Gemeinde oder
Teil der Gemeinde
Flächennutzungsplan/
Bebauungsplan

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Alexander Harms

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Betriebsstelle Hannover-Hildesheim
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover
Tel: +49 (0)511 / 3034-3017
Fax: +49 (0)511 / 3034-3507

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