Berücksichtigung des Landschaftsbildes in der Eingriffsregelung
In den gesetzlichen Vorgaben zur Eingriffsregelung wird das Landschaftsbild ebenfalls als gleichrangiges Schutzgut neben der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes berücksichtigt (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Im Jahr 1991 wurden für Niedersachsen "Grundsätze für die Operationalisierung des Landschaftsbildes in der Eingriffsregelung und im Naturschutzhandeln insgesamt" formuliert (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 4/91). Auch in den weiteren von der Fachbehörde herausgegebenen Veröffentlichungen zur Eingriffsregelung (Flurbereinigung, Bauleitplanung, Windenergie) wird das Landschaftsbild als gleichwertiges Schutzgut neben dem Schutzgut "Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes" behandelt.
Schutz des Landschaftsbildes bedeutet für die Anwendung der Eingriffsregelung, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit in ihrer jeweiligen naturraum- und standorttypischen Ausprägung vor Beeinträchtigungen geschützt oder nach erheblichen Beeinträchtigungen wiederhergestellt werden sollen.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Alexander Harms
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Betriebsstelle Hannover-Hildesheim
Göttinger Chaussee 76 A
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