Berücksichtigung des Landschaftsbildes in der Landschaftsplanung
Die Bedeutung, die das Landschaftsbild in den Naturschutzgesetzen hat, findet ihre Entsprechung u.a. auch in der Landschaftsplanung. Die niedersächsischen "Hinweise zur Ausarbeitung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans" geben eine gleichrangige Bearbeitung des Schutzgutes Landschaftsbild neben den Schutzgütern Arten und Biotope, Boden, Wasser und Klima/ Luft vor. Gleiches wird auch im "Leitfaden Landschaftsplan" für die Ebene des Landschaftsplanes empfohlen.
Im Gegensatz zu den biotischen Schutzgütern Arten und Biotope gestaltet sich die Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes jedoch problematisch, da es lange an anerkannten Methoden fehlte. Die Subjektivität der Wahrnehmung von Landschaft erschwert und verhindert teilweise eine objektive und quantifizierende Zustandsanalyse ihrer Merkmale Vielfalt und Eigenart, vor allem aber des Merkmals Schönheit.
Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel einer vereinheitlichten Zustandserfassung und Bewertung für Landschaftsplanung und Eingriffsregelung in Niedersachsen hat die Fachbehörde für Naturschutz im NLWKN die Ergebnisse eines Gutachtens zur "Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes" veröffentlicht (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 1/2000), welches Grundlagen und Methoden zur Bearbeitung des Schutzgutes "Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft" in der Planung" aufzeigt.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Alexander Harms
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
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