Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde 1985 auf EG-Ebene durch eine entsprechende Richtlinie des Rates eingeführt (RL 85/337/EWG). Deutschland hat diese Richtlinie 1990 in nationales Recht umgesetzt (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG). Mit der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG (UVP-ÄndRL) vom 03.03.1997 gilt die in einer veränderten Fassung. Die sich daraus ergebenden Änderungen sind durch den Bundesgesetzgeber mit dem Artikelgesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. Teil I, Jahrgang 2001, Nr. 40, S. 1950 ff.) und der darin vorgenommenen Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in nationales Recht rechtswirksam umgesetzt worden.
Nach den §§ 1 und 2 UVPG umfasst die UVP die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt nach einheitlichen Grundsätzen mit dem Zweck, eine wirksame Umweltvorsorge zu gewährleisten. Für die nähere Definition der Schutzgüter und für die wertbestimmenden Kriterien sind die für die Zulassung des betreffenden UVP-pflichtigen Vorhabens maßgeblichen Bestimmungen der geltenden Gesetze und untergesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.
Die UVP besteht aus einer Reihe von Verfahrensschritten, die unselbständige Teile der vorgelagerten Verfahren bzw. der Zulassungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben sind und in diese integriert werden. Einige dieser UVP-Schritte sind mit denen von Planfeststellungsverfahren identisch (z. B. Behördenbeteiligung). Einige Verfahrensschritte und bestimmte Inhalte kommen hinzu: bestimmte Inhalte der vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen (§ 6 UVPG), die Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) sowie ggf. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 a UVPG, die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) und die Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG).