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Beiträge zur Eingriffsregelung I

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen


Heft 4/91, 52 S., vergriffen, Download als PDF in der Infospalte

Beiträge

10 Jahre Eingriffsregelung in Niedersachsen
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Intention, Prinzipien, Grundbegriffe und Standards
1.1 Aufgaben
1.2 Verhältnis von besonderem Gebietsschutz und Eingriffsregelung
1.3 Beistandspflicht und Eingriffsregelung
1.4 Eingriff
1.5 Vermeidung
1.6 Ausgleich
1.7 Abwägung
1.8 Ersatz
1.9 Fazit
2 Vollzugsdefizite – Ergebnisse einer niedersächsischen Untersuchung
2.1 Fragestellung und Vorgehensweise
2.2 Ergebnisse
2.3 Zusammenfassung der Ergebnisse
2.4 Ursachen
3 Differenzierung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
4 Der falsche Weg: Standardisierte Verfahren
5 Handlungsbedarf
6 Beratungsaufgaben der Fachbehörde für Naturschutz auf dem Sektor der Eingriffsregelung
7 Literatur

Die bundesrechtliche Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft des BNatSchG von 1976 markiert die Fortentwicklung des Naturschutzrechts, da sie über das im Reichsnaturschutzgesetz von 1935 normierte »Reservats-Denken« hinausgeht. Sie ist ein wesentlicher Schritt von der Orientierung des Naturschutzes primär am Schutz ausgewählter Teile von Natur und Landschaft zum querschnittsorientierten Ansatz hin mit dem Ziel, raumdeckend die Ziele des Naturschutzes zu verwirklichen.

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Grundsätze für die Operationalisierung des Landschaftsbildes in der Eingriffsregelung und im Naturschutzhandeln insgesamt
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Schutzgut "Landschaftsbild"
2 Schutzauftrag
3 Landschaftsbild und Naturraumbezug
4 Die Kriterien: Vielfalt, Eigenart und Schönheit
5 Die Sache mit der Schönheit
6 Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung
7 Konventionsbildung zum Landschaftsbild
8 Literatur

Für die Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes bei Eingriffsplanungen gibt es 10 Jahre nach Einführung der Eingriffsregelung in das Landesrecht praktisch noch keine Konvention. Das Ausmaß stichprobenhaft ermittelter Vollzugsdefizite auf dem Schutzgutsektor »Landschaftsbild« in der Eingriffsregelung kann daher nicht überraschen.

Die hier vorgelegten Grundsätze unterscheiden sich z. T. ganz wesentlich von bisher üblichen Betrachtungen, Bewertungsansätzen und -verfahren, nicht aber von den landschaftsbildbezogenen Aussagen im Niedersächsischen Landschaftsprogramm oder von den diesbezüglichen Beratungsinhalten der Fachbehörde für Naturschutz in der Landschaftsplanung. Die vorliegenden Grundsätze befinden sich vielmehr mit diesen Grundlagen im Einklang oder entwickeln sie fort.

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Der Iandschaftspflegerische Begleitplan beim Ausbau von Gewässern
von Hanns-Jörg Dahl

Inhalt
1 Warum Eingriffsregelung?
2 Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplanes
3 Gemeinsamkeiten von Naturschutz- und Wasserrecht
4 Beispiele für Inhalte landschaftspflegerischer Begleitplanungen beim Ausbau von Gewässern
4.1 Siebertalsperren im Harz
4.2 Dollarthafen bei Emden
4.3 Grundwasserentnahme im "Fuhrberger Feld"
5 Zusammenfassung
6 Literatur

5 Zusammenfassung
Die landschaftspflegerische Begleitplanung als Bestandteil der Eingriffsregelung des BNatSchG ist Aufgabe des Maßnahmenträgers. Er hat sich unter Zuhilfenahme von Fachleuten mit den Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nachvollziehbar auseinanderzusetzen, mit denen bei der und durch die Realisierung seiner Maßnahme zu rechnen ist. Dabei hat er die Naturschutzbehörde als orts- und sachkompetente Partnerin zu beteiligen. Ziel der landschaftspflegerischen Begleitplanung ist, durch geeignete Vorkehrungen die möglichen Beeinträchtigungen zu vermeiden und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.

Im Falle der Nichtausgleichbarkeit sind geeignete und dem "Landschaftsschaden" angemessene Ersatzmaßnahmen zu konzipieren.

An drei Beispielen wurde die Konzeption von Vermeidungs- und Ausgleichsbeispielen (Beispiel "Siebertalsperren im Harz") und von Ersatzmaßnahmen (Quantifizierung: Beispiele "Dollarthafen" und "Grundwasserentnahmen im Fuhrberger Feld") dargestellt. Im ersten und dritten Beispiel wurde darüber hinaus dargelegt, inwieweit bisher vorhandene Beeinträchtigungen des Naturhaushalts bei der Bewertung und Bemessung von Ausgleichs- und Ersatzmaßmaßnahmen berücksichtigt werden sollten.

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Zur Leitlinie »Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz«
von Peter Kirchner und Wilhelm Breuer

Der Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten »Naturschutz und Landschaftspflege in der Flurbereinigung« vom 14.3.1986 konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen, des Naturschutzes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. Darüber hinaus trifft der Runderlass Verfahrensregelungen zur Zusammenarbeit zwischen den Flurbereinigungs- und Naturschutzbehörden sowie mit den nach § 29 BNatSchG in Niedersachsen anerkannten Verbänden.

In der Praxis zeigte sich, dass einzelne Vorschriften des o.g. Erlasses einer näheren Erläuterung bedürfen. Dies gilt insbesondere für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat daher eine Leitlinie »Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz« als Arbeitshilfe herausgegeben und für die Agrarstrukturverwaltung verbindlich eingeführt. Auch das Niedersächsische Umweltministerium hat seinerseits die Leitlinie als eine wesentliche Grundlage für die Berücksichtigung des Naturschutzes in Flurbereinigungsverfahren eingeführt.

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Berücksichtigung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
von Dagmar Fielbrand

Die Bauleitplanung stellt selbst keinen Eingriff In Natur und Landschaft im Sinne des § 7 NNatG dar. Die Anwendung der Eingriffsregelung erfolgt erst im Baugenehmigungsverfahren für die konkreten Bauvorhaben. Sie ist hierfür zwingend vorgeschrieben.

Die Bauleitplanung bereitet jedoch in der Regel Vorhaben planerisch vor, die der Eingriffsregelung unterliegen. Der Flächennutzungsplan und insbesondere die Bebauungspläne regeln deren planungsrechtliche Zulässigkeit. Sie haben dabei auch die Voraussetzungen für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit zu berücksichtigen. Die Realisierung der gesetzlich vorgesehenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie für Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen muss durch die Bauleitplanung ermöglicht werden. Die Bauleitpläne haben deshalb neben der planerischen Vorbereitung von Maßnahmen auch die Aufgabe, die notwendige Anwendung der Vorschriften der Eingriffsregelung planerisch vorzustrukturieren.

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Die Beziehung zwischen Eingriffsregelung und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Schutzgüter
2 Art der Vorhaben
3 Arbeitsschritte
4 Beteiligung der Öffentlichkeit
5 Verbindlichkeit der Ergebnisse
6 Fazit
7 Literatur

6 Fazit
Das UVP-Gesetz hat keineswegs die Eingriffsregelung überflüssig gemacht. Vielmehr liefert die UVP im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung erst das Abwägungsmaterial, das an den Entscheidungskriterien der Eingriffsregelung zu messen ist.

Das UVP-Gesetz ist maßgeblich auf die Eingriffsregelung angewiesen, um die Ergebnisse der UVP bei der Entscheidung materiell zu berücksichtigen. Die Eingriffsregelung ist daher nicht Wurmfortsatz der UVP, sondern ihr verlängerter Arm (ARBEITSGRUPPE "EINGRIFFSREGELUNG" 1988; GASSNER 1990).

Für die Vorhaben, die sowohl UVP- als auch eingriffsregelungspflichtig sind, hat das UVPG hinsichtlich der Schutzgüter des Naturschutzes nichts geändert. So hat z. B. das UVPG für die Untersuchung der Betroffenheit der Naturschutzgüter gegenüber der seit 10 Jahren in Niedersachsen geltenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung keine grundsätzlichen Neuerungen oder Zusatzaufwand gebracht.
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Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
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Tel: +49 (0)511 / 3034-3305

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