NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Der Hartkamp"

(NSG WE 113)


Naturschutzgebiet "Der Hartkamp" in Potshausen, Kreis Leer

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908) sowie der §§ 7 Abs. 1 und 5 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Naturschutzgebiet "Der Hartberg" in Potshausen, Kreis Leer, wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch von Niedersachsen eingetragen und damit als Bruchwaldgebiet unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

Das Schutzgebiet in der Gemarkung Potshausen umfaßt die Flurstücke 97/2, 97/3, 101/1, 102/1, 102/2 und 134/4 der Flur 5. Die Gesamtgröße des Schutzgebietes beträgt 2,54 ha.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 "rot" eingetragen, die bei dem Kultusminister als oberste Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei dem Niedersächsischen Verwaltungsamt - Naturschutz- und Landschaftspflege - in Hannover, dem Regierungspräsidenten in Aurich als höhere Naturschutzbehörde und dem Landkreis Leer als untere Naturschutzbehörde.

§ 2

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

c) Pflanzen und Tiere einzubringen;

d) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, z. B. auch Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Unterkunfts- und Geschirrhütten,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu machen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen.

g) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

h) das Reiten und Frahren auf nicht hierfür ausgewiesenen Wegen,

i) Hunde frei herumlaufen zu lassen,

j) Drahtleitungen zu erstellen,

§ 3

(1) Unberührt bleiben die bisherige wirtschaftliche Nutzung (Holz- und Gesträuchentnahme und Ausübung der Jagd) einschl. der Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung,

(2) In besonderen Fällen können Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 4

Wer den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandelt, wird nachden §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung Aurich in Kraft.

Aurich, den 4. Juli 1967

Der Regierungspräsident

- als höhere Naturschutzbehörde

-----------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Leer

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln