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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schwaneburger Moor-Nord"

(NSG WE 184)


Verordnung vom 08.12.1987 über das Naturschutzgebiet "Schwaneburger Moor-Nord" in der Stadt Friesoythe, Landkreis Cloppenburg

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Schwaneburger Moor-Nord" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 137 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Friesoythe, 2908 Friesoythe

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Schwaneburger Moor-Nord umfaßt einen größeren unkultiviert verbliebenen Rest des ehemals ausgedehnten Ostermoores im Landschaftsraum der Hunte-Leda-Moorniderung. Im Zusammenhang mit angrenzenden Grünländereien soll in diesem Teil des Moores ein Lebensraum hochmoortypischer Lebensgemeinschaften für zum Teil bestandsgefährdete und hochmoorgebundene Tier- und Pflanzenarten erhalten und entwickelt werden. Das Hochmoorgrünland dient dabei in besonderer Weise den Vogelarten des ehemaligen Hochmoorrandbereiches als Brut und Nahrungsraum. Neben der ökologischen Funktion als Teil innerhalb eines Biotop-Verbundsystems von Schutzgebieten im Ostermoor kommt dem "Schwaneburger Moor-Nord" zudem heimatkundliche Bedeutung zu.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Insbesondere ist es verboten

a) bislang unkultivierte Flächen in landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung zu nehmen,

b) bislang nach den Regeln der Deutschen Hochmoorkultur bewirtschaftete Nutzflächen in Sandmisch- oder Sanddeckkulturen umzuwandeln,

c) Ackernutzung zu betreiben,

d) im Rahmen der Grünlandnutzung Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

e) Feldmieten aller Art anzulegen,

f) in der Zeit vom 01.04. bis 15.06. eines jeden Jahres zu walzen und zu schleppen,

g) auf den in der Karte im M. 1 : 5.000 fein schraffiert landwirtschaftlichen Nutzflächen darüber hinaus

- mit Flüssigmit aller Art zu düngen,

- im Zeitraum vom 01.04. - 15.06. eines jeden Jahres zu mähen und mit mehr als zwei Weidetieren pro ha zu weiden,

- die Grasnarbe umzubrechen.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der als Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Gem. § 24 Abs. 3 NNatG ist es zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen verboten

- Modellflugzeuge und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

a) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahme sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

b) die im Sinne des Nds. Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung getroffenen Regelungen,

c) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten und Eigentümer.

(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung und Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 08.12.1987

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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