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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Lechtegoor"

(NSG WE 055)


Verordnung vom 13.10.1977 über das Naturschutzgebiet "Lechtegoor" Os 55 im Landkreis Emsland

Rechtsgrundlage

Aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.12.1976 (BGBl. I/1976, S. 3573) und der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Der Lechtegoor-See in der Gemarkung Gersten, Landkreis Emsland, wird einschließlich angrenzender Flächen in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang mit dem Inkraftreten dieser Verordnung als Naturschutzgebiet "Lechtegoor" festgesetzt und ist mit der Nr. Os 55 in das Naturschutzbuch eingetragen worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 5,4706 ha und umfaßt in der Gemarkung Gersten, Flur 21, die Flurstücke 39/1 und 90/1(Katasterstand Juni 1976). Die vorstehende Beschreibung des Geltungsbereiches ist allein maßgeblich.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte im Maßstab 1 : 25000 (Meßtischblatt), in eine Flurkarte i. M. 1 : 2000 und eine Karte i. M. 1 : 5000 (Deutsche Grundkarte) rot eingetragen.

Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz -, dem Regierungspräsidenten in Osnabrück, dem Landkreis Emsland und der Samtgemeinde Lengerich.

§ 3 Schutzgüter

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) Die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu verändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Grundwasserstandes durchzuführen,

c) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe auf andere Weise zu veränden oder zu schädigen;

d) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

e) Sträucher, Büsche, Bäume, Gehölze, Wasser- und Unterwasserpflanzen zu beseitigen, kahlzuschlagen oder durch chemische Stoffe abzutöten,

f) den im Schutzgebiet sich ständig oder vorübergehend aufhaltenden oder das Schutzgebiet überfliegenden Vögeln nachzustellen oder sie in irgendeiner Weise mutwillig zu beunruhigen;

g) zum Fang oder Töten der Vögel geeignete Vorrichtungen anzubringen. Vögel zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen oder die Brut- und Wohnstätten in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu stören;

h) den übrigen freilebenden, nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

i) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

j) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, landwirtschaftliche Abfälle oder Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon abzustellen,

k) im Schutzgebiet Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu zelten, zu lagern, zu baden, Wohnwagen aufzustellen, oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen.

l) Werbeeinrichtungen, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

m) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Draht- und Rohrleitungen zu errichten oder aufzustellen;

n) im Schutzgebiet mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen; ausgenommen ist der landwirtschaftliche Wirtschaftsverkehr;

o) Kraftfahrzeuge zu waschen;

p) Hunde frei laufen zu lassen

q) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.);

r) forstwirtschaftlich genutzte Flächen in landwirtschaftliche Nutzflächen umzuwandeln oder die vorhandenen Laubholzbestände in Nadelwald umzuwandeln;

s) das Gewässer zu kalken oder zu düngen oder Fische anzufüttern;

t) Fisch- und Angelteiche anzulegen.

§ 4 Duldung

Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Verunstaltungen oder Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nach den Anordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden.

§ 5 Freistellung

Unberührt bleiben:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und des Fischfanges,

b) die einzelstammweise Holznutzung des Laubholzuferwaldes unter Ausschluß des Kahlschlages,

c) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

d) die Instandhaltung der Wege in der bisher üblichen Weise,

e) die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung in der derzeitig durchgeführten Art,

f) von den zuständien Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes.

§ 6 Ausnahmen

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß § 21 und § 22 des Reichsnaturschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft oder gemäß § 21 a Reichsnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM belegt werden.

§ 8 Einziehung

Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 13. Oktober 1977

Der Regierungspräsident als Höhere Naturschutzbehörde

in Vertretung

Heitkamp

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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