Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bockholter Dose"
(NSG WE 138)
Verordnung
über das Naturschutzgebiet „Bockholter Dose“
in den Gemeinden Werlte und Vrees, Landkreis Emsland
Aufgrund der §§ 24, 28c, 29, 30, 34b, 54 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i.d.F. vom 11.4.1994 (Nds.GVBl. S.155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.04.2007 (Nds.GVBl. S.161), wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Bockholter Dose“ erklärt. Es ist flächengleich mit dem ehemaligen Naturschutzgebiet „Bockholter Dose“.
(2) Das Naturschutzgebiet „Bockholter Dose“ liegt in der naturräumlichen Einheit „Sögel-Linderner Geest“. Es befindet sich in den Gemeinden Werlte und Vrees.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:10 000 und aus der mit veröffentlichten Karte im Maßstab 1:25 000 (Anlage).
Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden beim Landkreis Emsland -Fachbereich Naturschutz- und den Gemeinden Werlte und Vrees aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden.
(4) Das NSG „Bockholter Dose“ ist Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes V66 „Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“ und Teil des FFH-Gebietes 46 „Markatal mit Bockholter Dose“.
(5) Das Naturschutzgebiet ist ca. 123 ha groß.
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet „Bockholter Dose“ umfasst einen Hochmoorbereich mit Birkenwäldern und Grünland. Die Oberfläche des Moores ist durch eine jahrhundertelange Entwässerung und Nutzung von der Buchweizenbrandkultur über die Grünlandnutzung bis zum bäuerlichen Handtorfstich geprägt. Wiedervernässungsmaßnahmen haben die Renaturierung eingeleitet.
(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung der Bockholter Dose als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Landschaft von Seltenheit, besonderer Eigenart, Vielfalt und herausragender Schönheit.
(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Förderung insbesondere
1. hochmoortypischer Vegetationskomplexe,
2. von extensiv genutztem Hochmoorgrünland,
3. extensiv genutzter Grünlandflächen.
(4) Das NSG gemäß § 1 Abs. 4 gehört zum Europäischen Ökologischen Netz „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) und der Erhaltung des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1).
(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets durch
1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere
a) eines naturnahen Hochmoores mit Birken-Moorwäldern und gehölzfreier Hochmoorvegetation,
b) von extensiv genutzten Grünlandflächen auf Hochmoor.
2. die Erhaltung und Förderung insbesondere
a) des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)
aa) 91D0 Moorwälder
Naturnahe torfmoosreiche Birkenwälder auf nährstoffarmen, nassen Moorböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichen Waldrändern einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten.
b) der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)
aa) 3160 Dystrophe Seen und Teiche
Naturnahe dystrophe Stillgewässer mit torfmoosreicher Verlandungsvegetation einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten
bb) 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
Durch Nutzungseinflüsse degenerierte Hochmoore mit möglichst nassen, nährstoffarmen, weitgehend waldfreien Teilflächen, die durch typische, torfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnet sind, und naturnahen Moorrandbereichen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.
cc) 7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
Nasse, nährstoffarme Torfflächen mit Schnabelried-Gesellschaften im Komplex mit Hoch- und Übergangsmooren, Feuchtheiden und/oder nährstoffarmen Stillgewässern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.
(6) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im Europäischen Vogelschutzgebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Zustandes des Europäischen Vogelschutzgebietes durch
1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere der Lebensräume der wertbestimmenden Vogelarten durch
a) den Erhalt des Grünlandes und die Förderung von Grünlandbewirtschaftung mit hohen Wasserständen,
b) die Sicherung und Entwicklung beruhigter Brut- und Nahrungshabitate,
2. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der wertbestimmenden Anhang I-Art (Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie)
a) Wiesenweihe
3. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der wertbestimmenden Zugvogelart(en) (Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie)
a) Kiebitz,
b) Uferschnepfe
c) Großer Brachvogel.
4. Die Umsetzung dieser Ziele dient auch der Erhaltung und Förderung weiterer im Gebiet vorkommender Brut- und Gastvogelarten insbesondere
a) Sumpfohreule,
b) Krickente,
c) Bekassine und
d) Schwarzkehlchen.
(7) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele auf landwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wie z.B. die Extensivierung der Grünlandflächen soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes erfolgen.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Gemäß §24 (2) NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern sowie den Schutzzweck beeinträchtigen.
(2) Das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege ist verboten. Als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückegassen.
(3) Ferner sind gemäß §24 (3) NNatG folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:
1. Hunde frei laufen lassen,
2. Ausbildung von Gebrauchshunden während der Brut- und Setzzeiten,
3. Zelten und lagern,
4. Feuer anzünden,
5. Der Betrieb (Start, Flug einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb),
6. nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren und Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
7. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
8. Pflanzen zu zerstören oder zu entnehmen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten oder zu entnehmen, sofern hierfür keine besondere Genehmigung oder Erlaubnis vorliegt.
§ 4 Freistellungen
Von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung freigestellt sind folgende aufgeführte Handlungen oder Nutzungen. Sie bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung:
(1) Das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,
(2) Das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen
a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
c) zur Verkehrssicherung,
d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,
e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
(3) die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,
(4) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern zweiter und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG),
(5) die Wasserentnahme im Entnahmegebiet Werlte bis zu einer Entnahmemenge von 4,25 Mio. cbm/a,
(6) die Nutzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; die Unterhaltung und Instandsetzung nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen,
(7) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes).
Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 Abs.1 unterliegt jedoch die
1. Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
2. Neuanlage von jagdlichen Einrichtungen (z.B. Hochsitzen) ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
3. Ausbildung und Prüfung von Gebrauchshunden.
(8) die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
1. ohne den Wasserstand abzusenken,
2. ohne Nadelgehölze einzubringen,
3. unter Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten bei den Pflege- und Holzerntemaßnahmen; die Pflege- und Holzerntemaßnahmen beginnen frühestens am 1. Juli und enden vor Beginn des Neuaustriebes der Bodenvegetation, spätestens jedoch am 28. Februar und werden möglichst bei gefrorenem Boden bzw. in Trockenperioden durchgeführt; beim Auftreten von Schadereignissen können sie ganzjährig durchgeführt werden,
4. ohne den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln; der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,
5. ohne den Einsatz von Kalkungsmitteln.
(9) die gegenwärtig rechtmäßig ausgeübte Landwirtschaft nach guter fachlicher Praxis, jedoch ohne
1. den Wasserstand abzusenken,
2. das Bodenrelief zu verändern,
3. Grünland in Acker umzuwandeln,
4. die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern; zulässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren,
5. Kot aus der Geflügelhaltung auszubringen,
6. Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
7. eine Beweidung vom 01. Dezember bis zum 31. März durchzuführen,
8. eine maschinelle Bodenbearbeitung vom 01.03. – 15.06. durchzuführen,
9. vor dem 15.06. zu mähen,
10. vor dem 15.06. mit mehr als 2 Tieren/ha zu beweiden,
11. Erdsilos oder Feldmieten anzulegen.
Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Regelungen dieses Absatzes zulassen, sofern dies nicht dem Schutzzweck widerspricht.
(10) die Unterhaltung und Instandhaltung bestehender Entwässerungseinrichtungen,
(11) die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise. Bei der Neuaufstellung oder Erneuerung muss auf die Verwendung von Stacheldraht verzichtet werden.
(12) von der Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.
§ 5 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann der Landkreis Emsland - Untere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53(1) NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.
(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden.
§ 7 Verstöße
(3) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt.
(4) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der öffentlichen Wege betritt, ohne dass eine nach § 4 oder § 5 erforderliche Zustimmung oder eine Befreiung erteilt wurde.
§ 8 Hinweise
(1) Die Funktionssicherung (i.S. von § 63 Bundesnaturschutzgesetz) wird gewährleistet. Die bestimmungsgemäße Nutzung der in verbindlichen Plänen für die Versorgung ausgewiesenen Fläche wird nicht eingeschränkt. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landespflege sind zu berücksichtigen.
(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nicht anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24(2) NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.
(3) Durch diese Verordnung ergeben sich keine Veränderungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Durchführung von Naturschutzmaßnahmen aufgrund von behördlichen Genehmigungen, Erlaubnissen oder sonstigen Verwaltungsakten.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bockholter Dose“ vom 21.06.1983 außer Kraft.
Meppen, den 01.10.2009
Landkreis Emsland
Bröring
(Landrat)
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Bockholter Dose"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover