Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Mühlenmoor"
(NSG WE 196)
Verordnung vom 02.05.1989 über das Naturschutzgebiet "Mühlenmoor" in den Städten Meppen und Haselünne, Landkreis Emsland
Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:
§ 1 Unterschutzstellung
(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Mühlenmoor" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 17,5 ha groß.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg
und
der Stadt Meppen, 4470 Meppen
und
der Stadt Haselünne, 4473 Haselünne,
aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 2 Schutzzweck
Das Mühlenmoor soll als Erlenbruchwald mit randlichen Übergängen zum Stileichen-Birkenwald und eingestreuten Grünlandparzellen schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten.
Als charakteristisches Beispiel der Landesentwickllung eines Flußtalrandbereiches ist es für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde, insbesondere des Emslandes, von besonderer Bedeutung und soll deswegen erhalten und entwickelt werden.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.
§ 4 Freistellungen
(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft jedoch ohne:
a) den Wasserstand abzusenken,
b) Wege anzulegen,
c) Grünland in Ackerland umzuwandeln,
d) Gülle einzubringen,
e) Erdsilos anzulegen,
f) Laubholz in Nadelholzbestände umzuwandeln oder Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung eines Erlenbruchwaldes oder Stieleichen-Birkenwaldes entsprechen,
2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,
3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.
(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,
§ 5 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.
§ 6 Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.
(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.
(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
§ 7 Hinweis
Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.
Oldenburg, den 2.5.1989
Bezirksregierung Weser-Ems
Dr. Schweer
Regierungspräsident
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Mühlenmoor"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover