NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Heidfeld"

(NSG WE 241)


Verordnung vom 05.12.2003 über das Naturschutzgebiet "Heidfeld" in den Gemeinden Engden (Samtgemeinde Schüttorf), Landkreis Grafschaft Bentheim und Emsbüren, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2003 (Nds. GVBl. S. 39), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Heidfeld" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 200 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems

– obere Naturschutzbehörde –, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Samtgemeinde Schüttorf, Markt 2, 48465 Schüttorf

Gemeinde Emsbüren, Markt 18, 48488 Emsbüren

sowie beim

Niedersächsischen Forstamt Lingen, Wilhelm-Berning-Str. 16, 49809 Lingen

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Die aktuelle Vegetation des Waldstandortes "Heidfeld" wird durch Kiefernmischbestände geprägt, in die Stieleichen- und Buchenmischwälder eingestreut sind. Der Wald gliedert sich in 2 Schutzzonen, den Naturwald (in der VO-Karte 1:10.000 mit Schrägschraffur gekennzeichnet) und den Naturwirtschaftswald.

Die besondere Bedeutung des "Heidfeldes" für den Naturschutz liegt in der naturnahen Ausprägung des Wuchsstandortes mit mäßig bis stark grundwasserbeeinflussten, nährstoffarmen Talsanden und dem intakten Wasserhaushalt mit mittleren Grundwasserständen zwischen 0 bis 1,5 m unter Flur. Mit diesen in den niedersächsischen Flachlandwuchsgebieten der Waldgesellschaften grundwassernaher Talsandebenen nur noch selten anzutreffenden Standortbedingungen bietet das "Heidfeld" beste Voraussetzungen für die Entwicklung und den Schutz der auf diesen Standorten natürlich vorkommenden frischen bis feuchten Stieleichen- und Buchen-Stieleichenmischwälder. Aus diesem Grund sind bereits Teile des "Heidfeldes" im Zuge des Waldschutzgebietskonzeptes der niedersächsischen Forstverwaltung als "Naturwald Drievorden" ausgewiesen.

Einbezogen in den Geltungsbereich der NSG-VO ist ferner der das Gebiet querende Ahlder Bach einschließlich der bachbegleitenden Grünlandbereiche.

(2) Schutzzweck

1. Schutzzweck für das gesamte Naturschutzgebiet ist die Erhaltung eines oberflächennahen Grundwasserstandes als Voraussetzung für die Entwicklung und den Erhalt standortheimischer Birken-Stieleichenwälder und Stieleichen-Buchenwälder.

2. Schutzzweck des in der Karte dargestellten Naturwaldes ist

a) die natürliche, eigendynamische Entwicklung des Waldökosystems mit allen Phasen und ökologischen Prozessen,

b) die unbeeinflusste Entwicklung von Lebensbedingungen für Arten- und Lebensgemeinschaften natürlicher Wälder als räumlich-zeitlich wechselndes Mosaik ohne aktive menschliche Steuerung,

c) die Dokumentation und Erforschung der natürlichen Entwicklung des Waldökosystems,

d) die unbeeinflusste Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit natürlicher Wälder.

3. Schutzzweck des Naturwirtschaftswaldes ist

a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher, ungleichaltriger Stieleichen-, Buchen-Stieleichenmischwälder und bodensaurer Buchenwälder grundwassernaher Talsandebenen einschließlich ihrer naturnahen Standortbedingungen, mit angemessenen Anteilen aller natürlich vorkommenden Waldentwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur durch nachhaltige Nutzung,

b) die Umwandlung der naturfernen Nadel-/Laubholzbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommenden Stieleichen-, Buchen-Stieleichenmischwälder und bodensauren Buchenwälder,

c) die Erhaltung und Entwicklung eines überdurchschnittlich hohen Alt- und Totholzanteiles,

d) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Lebensstätten schutzbedürftiger und teilweise selten gewordener Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,

e) die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit naturnaher Stieleichen-, Buchen-Stieleichenmischwälder und bodensaurer Buchenwälder grundwassernaher Talsandebenen und

f) die Erhaltung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit als Pufferzone für den Naturwald.

4. Schutzzweck für den Ahlder Bach ist die Entwicklung und Erhaltung eines naturnahen, durchgängigen Bachabschnittes einschließlich der Entwicklung und Erhaltung artenreichen Dauergrünlandes im Niederungsbereich als Lebensraum schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere. Eventuell zukünftig brachfallendes Grünland mit anschließender Sukzession steht mit dem Schutzzweck im Einklang.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. Feuer anzuzünden,

3. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

4. zu zelten und zu campen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind:

1. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (VORIS 79100000060043 Az.: 403/406F 64210-56.1), jedoch ohne

a) den in der VO-Karte 1:10.000 mit Schrägschraffur gekennzeichneten Naturwald zu nutzen und zu pflegen,

b) Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen (standortgerecht) und die nicht in der naturräumlichen Region Ems-Hunte-Geest heimisch sind,

c) weniger als durchschnittlich 10 stehende Altbäume an herrschenden und mitherrschenden standortgerechten und heimischen Baumarten (Krafft´sche Baumklassen 1-3) einschließlich stehendem starkem Totholz je Hektar bezogen auf die Fläche der Altholzbestände vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln bis zu ihrem natürlichen Zerfall, im Bestand zu belassen,

d) die Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, abgebrochenen Baumstümpfen, liegendem Bruch- und Totholz, Stubben und Reisig sowie das Umklappen von Windwurftellern,

e) die Holzentnahme anders als einzelstamm-, gruppen- oder horstweise durchzuführen,

f) Pflege- und Holzerntemaßnahmen in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen,

g) die Bodenbearbeitung, sofern sie die Lagerung der mineralischen Bodenschichten verändert oder zerstört,

h) Pflanzenschutzmittel anzuwenden (Pflanzenschutzanwendungsverordnung),

i) zu düngen,

j) zu kalken,

k) den Wasserstand durch zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen abzusenken,

l) die Unterhaltung der Gräben, die der Binnenentwässerung dienen; dabei bleibt die Unterhaltung der Gräben, die der Entwässerung vorhandener Wege dienen, unberührt,

m) die Neuanlage von Forstwegen,

n) zufällig entstehende Blößen, Lichtungen oder Lücken in der Naturverjüngung ganzflächig zu bepflanzen,

o) den vollflächigen Unterbau mit Schattbaumarten.

2. die Saatgutgewinnung von seltenen, autochthonen, standortgerechten und heimischen Strauch- und Baumbeständen außerhalb der Naturwälder.

3. die ordnungsgemäße Nutzung des vorhandenen Grünlandes, jedoch ohne

a) den Wasserstand durch zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen abzusenken,

b) den Bodenaufbau und die Oberflächengestalt zu verändern,

c) Pflanzenschutzmittel anzuwenden (Pflanzenschutzanwendungsverordnung),

d) die Grünlandnarbe zu erneuern, wobei die Grünlandpflege mit Nach- oder Übersaat sowie Schlitz- und Scheibendrillsaatverfahren zulässig bleiben,

e) Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen,

f) Erdsilos, Feldmieten und Futterstellen anzulegen,

g) zu düngen, mit Ausnahme der mineralischen Erhaltungsdüngung nach vorheriger Düngemittelbedarfsbestimmung,

h) zwischen dem 01.03. und 01.07. eines jeden Jahres den Boden maschinell zu bearbeiten (Walzen, Schleppen, Striegeln) oder zu mähen,

i) vor dem 01.05. und nach dem 01.11. eines jeden Jahres zu beweiden,

j) mit mehr als 2 Tieren pro ha zu beweiden.

4. das Betreten des Gebietes außerhalb der Wege

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung, Bewirtschaftung oder zur wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist. Dies schließt die Durchführung von Forschungsarbeiten im Naturwald durch die zuständige Dienststelle (Niedersächsische Forstliche Versuchsanstalt) und deren Beauftragte ein, soweit diese Arbeiten dem Schutzzweck nicht widersprechen. Der Beginn der Forschungsarbeiten ist der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen.

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.

5. die Unterhaltung vorhandener Wege im bisherigen Umfang unter Verwendung der den geologischen Verhältnissen entsprechenden Materialien und insbesondere ohne Verwendung von Bauschutt. Bei der Unterhaltung ist auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten Rücksicht zu nehmen.

6. Instandhaltung und Nutzung der vorhandenen Forstdiensthütte in der Abteilung 240.

7. die ordnungsgemäß ausgeübte sportfischereiliche Nutzung des Ahlder Baches.

8. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde – abzustimmen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde –:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung oder Lehre durch Dritte. Ein Betreten des Naturwaldes ist darüber hinaus nur zulässig im Einvernehmen mit der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt,

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Naturwirtschaftswald zur Abwehr bestandsbedrohender Schädlingsausbreitung,

3. die punktuelle Initialdüngung im Naturwirtschaftswald bei Neu- oder Wiederbegründung oder Ergänzung der Bestände,

4. die Kompensationskalkung der Wirtschaftswälder,

5. Pflege- und Holzerntemaßnahmen in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, sofern aus betriebstechnischen oder witterungsbedingten Gründen die Holzentnahmen verschoben werden müssen,

6. die Entnahme von Totholz aus Forstschutzgründen.

7. zufällig entstehende Blößen, Lichtungen oder Lücken in der Naturverjüngung zum Zweck des Zurückdrängens standortfremder oder fremdländischer Gehölze ganzflächig zu bepflanzen,

8. den vollflächigen Unterbau mit Schattbaumarten zum Zweck des Zurückdrängens standortfremder oder fremdländischer Gehölze

9. die Errichtung von fest mit dem Erdboden verbundenen Hochsitzen, die sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen und nach der Nds. Bauordnung genehmigungsfrei sind.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.

(3) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelne seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – im forstlichen Betriebsplan festgelegt. Der Pflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes, zur Bewirtschaftung/Umwandlung der naturfernen Bestände sowie zur natürlichen Differenzierung in Jungbeständen. Die Vereinbarung für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollen zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Überprüfung durchgeführter Maßnahmen.

§ 8 Hinweise

(1) Das Jagdausübungsrecht (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird von dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 05.12.2003

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

-----------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Emsland

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Graftschaft Bentheim

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln