Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Feldhauser Moor"
(NSG WE 168)
Verordnung vom 17.03.1986 über das Naturschutzgebiet "Feldhauser Moor" in der Gemeinde Schortens, Landkreis Friesland
Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), wird verordnet:
§ 1 Unterschutzstellung
Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Feldhauser Moor" erklärt.
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Sicherung des Moores als Lebensstätte wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere. Hierbei kommt dem Artenschutz u. a. durch das Vorkommen großflächiger Gagelbestände eine besondere Bedeutung zu.
Außerdem ist es das einzige noch vorhandene Moorgebiet in der Gemeinde Schortens und daher auch aus natur- und heimatkundlicher Sicht zu erhalten.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 12 ha groß.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.
(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg
und
der Gemeinde Schortens, 2948 Schortens,
aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 4 Schutzbestimmungen
(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, verboten.
(2) Das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes ist verboten.
(3) Insbesondere ist verboten,
a) jegliche Nutzung während der Vegetationsperiode in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres,
b) eine forstliche Bewirtschaftung durch Kahlschlag,
c) das Anpflanzen von Fichten und nicht biotopgebundenen Gehölzen,
d) die Beseitigung von Gagelbeständen,
e) die Verwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
f) die Herstellung weiterer und der Ausbau vorhandener Gräben,
g) die Beseitigung von Tümpeln,
h) das Verbrennen von Schlagabraum.
§ 5 Freistellungen
(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind
a) Nutzungen im bisherigen Umfang, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand.
b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.
(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.
§ 7 Ausnahmen
Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten und zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder Lehre der dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
§ 8 Duldung
Zur Verbesserung des Wasserhaushaltes haben die Eigentümern oder die Nutzungsberechtigten den Einbau und den Betrieb von Anlagen zur Regulierung des Wasserstandes an der Einmündung des mitten im Schutzgebiet verlaufenden Hauptgrabens in den Feldhauser Tuchtgraben und an den Einmündungen der Quergräben in die westlich und östlich des Schutzgebietes verlaufenden Randgräben zu dulden.
§ 9 Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 4 und § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung verstößt.
(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.
Die Verordnung vom 24.10.1983 über das Landschaftsschutzgebiet "Moorhausen" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 45 vom 11.11.1983) ist, soweit der Geltungsbereich mit dieser Verordnung übereinstimmt, nicht mehr anzuwenden.
Oldenburg, den 17.03.1986
Bezirksregierung Weser-Ems
Dr. Schweer
Regierungspräsident
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Feldhauser Moor"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover