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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Neudorfer Moor"

(NSG WE 144)


Verordnung vom 29.09.1983 über das Naturschutzgebiet "Neudorfer Moor" in der Gemeinde Uplengen, Landkreis Leer

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Neudorfer Moor" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung eines Restmoorgebietes der ehemals weit ausgedehnten Ostfriesishen Zentralmoore als landschaftskundliches und heimatkundliches Dokument. Das Neudorfer Moor ist Lebensstätte schutzbedürftiger Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere. Durch die beabsichtigte Entwicklung zu einem nahzu naturbelassenen Moor soll es künftig auch stärker bestandsbedrohten Vögeln, Amphibien und Kriechtieren eine Lebensstätte bieten. Der Renaturierung dieses Gebietes kommt naturwissenschaftliche Bedeutung zu.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 350 ha groß.

Es wird begrenzt im Norden und Osten durch den Bentstreeker Weg, im Süden durch den Riesmeerschloot, und im Westen durch des Kanalseitenweg-Ost; ausgenommen bleibt das Flurstück 183/36 der Flur 4, Gemarkung Neudorf.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Uplengen, 2919 Remels,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten des Naturschutzgebietes ist verboten.

(3) Im Naturschutzgebiet ist außerdem verboten

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) innerhalb des Zeitraumes vom 16.03. bis 01.06. jeden Jahres

- Gülle auf die Grünländereien einzubringen,

- maschinelle Arbeiten der Grünlandpflege durchzuführen,

- die Grünländereien zu mähen oder mit mehr als 2 Stück/ha Rindvieh zu beweiden,

c) im Rahmen der Grünlandnutzung chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

d) Erdsilos anzulegen,

e) die Gewässer mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

f) zu reiten,

g) Modellflugzeuge und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen, die bisher rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein öffentlicht-rechtlicher Anspruch bestand,

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten, kann die Bezirksregierung Weser-Ems -obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

a) entgegen § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in diesem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,

b) den Verboten des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 NNatG im Falle des Abs. 1 Buchst. a) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des Abs. 1 Buchst. b) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 29.09.1983

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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