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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wunderburger Moor"

(NSG WE 126)


Verordnung über das "Naturschutzgebiet Wunderburger Moor" im Landkreis Grafschaft Hoya

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, §§ 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 i. d. F. des dritten Änderungsgesetzes vom 20.1.1938 (Nds. GVBl. Sb. II, Seite 908) sowie des § 7 Abs. 1,5 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 i. d. F. der Ergänzungsverordnung vom 16.9.1938 (Nds. GVBl. Sb. II, Seite 911) wird mit Zustimmung des Nieders. Kultusministers als oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Wunderburger Moor in der Gemarkung Harpstedt des Landkreises Grafschaft Hoya wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfange mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als "Naturschutzgebiet Wunderburger Moor" mit der Nummer Ha 28 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit zur Erhaltung eines Beispiels einer naturnahne Moor- und Heidelandschaft einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 34 ha in der Flur 2 der Gemarkung Harpstedt und umfaßt folgende Flurstücke:

14/1, 15, 16/1, 17, 18, 19, 20, 22/1, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 207/32, 208/32, 209/32, 220/33, 221/33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40/1, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51/1, 62, 63, 64, 65, 66, 67/1, 69/1, 70 und 198 vollständig. Dazu teilweise die Flurstücke 201/1 (der nördlich der Flurstücke 17 und 207/32 gelegene Teil), 9/1 (der westliche, zum Moor gehörende Teil des Flurstücks, der durch eine im Gelände sichtbare, von der Nordostspitze des Flurstücks 14/1 bis zur Nordspitze des Flurstücks 9/1 in nordwestliche Richtung verlaufende Bodenschwelle gekennzeichnet ist), 21 (der westliche, zum Moor gehörende Teil des Flurstücks, der gekennzeichnet ist durch eine Linie, die von der Nordecke des Flurstücks 9/1 in nordwestliche Richtung bis zu einem auf der nördlichen Grenze des Flurstücks 21 150 m östlich von der Nordwestspitze dieses Flurstücks gelegenen Punkt verläuft) und 197 (der Bereich der Wegeparzelle, der zwischen den Flurstücken 209/32, 220/33 und den Flurstücken 65, 66, 67/1 durch das Moor führt).

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 5000 rot eingetragen sowie die Flurstücke und die Besitzer in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt. Die Karten und das Parzellenverzeichnis sind Bestandteil dieser Verordnung und in ihrer maßgeblichen Ausfertigung bei der obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Höheren Naturschutzbehörde in Hannover sowie beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz und Landschaftspflege - in Hannover

§ 3

(1) Im Bereich des Schutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt und ihrer Lebensbedingungen, insbesondere der Wasserverhältnisse herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

(2)Im Bereich des Schutzgebietes ist deshalb insbesondere verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder die Pflanzendecke abzubrennen,

b) Waldbestände sowie Gebüsche und Gehölze außerhalb der geschlossenen Waldflächen kahlzuschlagen oder zu roden, Heide- und Moorflächen oder Magerrasen aufzuforsten;

c) den im Schutzgebiet sich ständig oder vorübergehend aufhaltenden oder das Schutzgebiet überfliegenden nicht jagdbaren Vögeln nachzustellen oder sie in irgendeiner Weise mutwillig zu beunruhigen, Eier und Nester fortzunehmen oder zu beschädigen oder die Brut- und Wohnstätten in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu stören,

d)) den übrigen freilebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

e) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt, Müll, Abfälle oder andere Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschl. der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu schädigen;

g) Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Veränderung der stehenden und fließenden Gewässer, insbesondere zu einer Absenkung des Wasserspiegels in den Moorflächen oder zu deren Nährstoffreicherung führen,

h) die öffentlichen Wege zu verlassen, das Befahren die Gebiets mit Motorfahrzeugen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu zelten, zu lagern, zu baden, zu parken, Wohnwagen aufzustellen, Fahrzeuge zu waschen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

i) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

k) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten oder sonstige Bauwerke, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Freileitungen und Einfriedigungen zu errichten oder aufzustellen;

§ 4

Zur Beseitigung von Verunstaltungen oder Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten Maßnahmen zu dulden, soweit ihnen dadurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

§ 5

Zugelassen bleiben:

a) die landwirtschaftliche Nutzung auf den bisher genutzten Flächen und in der bisher üblichen Weise unbeschränkt in ordnungsgemäßer Form einschließlich der Errichtung von Weidezäunen;

b) die ordnungsgemäße plenterwaldartige Nutzung der Wald- und Gehölzbestände;

c) die Instandhaltung der Wirtschaftschaftswege;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

e) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Besitzer bzw. Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Nutzflächen.

§ 6

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von der zuständigen Höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden.

§ 7

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 8

Dieser Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes der Regierung in Hannover, in dem ihre Veröffentlichung erfolgt, in Kraft.

Hannover, den 9. Juni 1967

Der Regierungspräsident

als Höhere Naturschutzbehörde

de Terra

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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