Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Harderburg"
(NSG WE 164)
Verordnung vom 20.09.1985 über das Naturschutzgebiet "Harderburg" in der Stadt Georgsmarienhütte, Landkreis Osnabrück
Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), wird verordnet:
§ 1 Unterschutzstellung
Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Harderburg" erklärt.
§ 2 Schutzzweck
Die Feuchtwiesen samt umliegender Waldbestände bei der Harderburg sind Lebensraum für stark bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Sie sind für den Naturschutz sowie auch für Wissenschaft und Forschung von großer Bedeutung.
Zweck der Unterschutzstellung ist der Ausschluß von Gefährdungen und Beeinträchtigungen sowie die langfristige Erhaltung und Entwicklung der Feuchtwiesen sowie der angrenzenden Waldbereiche samt der in ihnen vorkommenden Pflanzen- und Tierarten.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 30 ha groß.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.
(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg
und der Stadt Georgsmarienhütte, 4504 Georgsmarienhütte,
aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 4 Schutzbestimmungen
(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes ist verboten.
(3) Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten,
a) Wege anzulegen,
b) Gräben und Grüppen auszubauen bzw. neu anzulegen,
c) Flächen zu dränieren,
d) Grünland zu erneuern oder in Acker umzuwandeln,
e) Gülle einzubringen,
f) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden.
§ 5 Freistellungen
(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind
a) Nutzungen im bisherigen Umfang und Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen (Pfade, Gräben, Grüppen), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand,
b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht.
(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.
§ 7 Ausnahmen
Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten und zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 4 dieser Verordnung verstößt.
(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.
Oldenburg, den 20.09.1985
Bezirksregierung Weser-Ems
Dr. Schweer
Regierungspräsident
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Harderburg"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover