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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Daschfeld"

(NSG WE 217)


Verordnung vom 08.12.1993 über das Naturschutzgebiet "Daschfeld" in der Gemeinde Bad Essen, Landkreis Osnabrück

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 02.07.1990 (Nds. GVBl. S. 235), zuletzt geänder durch Gesetz vom 18.10.1993 (Nds. GVBl. s. 444), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Daschfeld" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 130 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

Die Zone I des Gebietes ist in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 durch ein Feinraster dargestellt. In der Örtlichkeit wird die Zone I nördlich durch den Grenzgraben, westlich durch den Bohmter Bach, südlich durch die alte Hunte und östlich durch den Feldweg südlich des Gehöftes Ellermann begrenzt.

Die Zone II ist in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 mittels einer durchgezogenen Linie gegenüber der Zone I abgegrenzt.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, und bei der

Gemeinde Bad Essen, Lindenstraße 41 in 49152 Bad Essen

aufbewahrt und könn dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das in der Hunteniederung östlich Bohmte gelegene "Daschfeld" ist wegen der traditionell extensiven Grünlandnutzung und dem noch vorhandenen Mosaik an Kleinstrukturen für Pflanzen- und Tierarten von großer Bedeutung. Es soll daher als Lebensstätte insbesondere der an zusammenhängende Feuchtgrünlandflächen gebundenen wildwachsenden Pflanzen- und wildlebenden Tierarten und deren Lebensgemeinschaften erhalten und entwickelt werden. Wegen seiner Bedeutung für die Natur- und Heimatkunde soll das Schutzgebiet darüber hinaus als charakteristisches Beispiel einer ehemals verbreiteten Kulturlandschaft gesichert werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten oder befahren werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- zu reiten

- Modellflugzeuge, Drachen und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, jedoch ohne

a) in den Zonen I (gem. § 1 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Verordnung) und II (gem. § 1 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung)

- den Wasserstand des Gebietes abzusenken

- das Bodenrelief zu verändern

- chemische Pflanzenschutzmittel anzuwenden

- Gülle, Jauche, Klärschlamm oder Abwässer auszubringen

- Erdsilos anzulegen

- Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen

- die Grünlandnarbe zu erneuern; davon unberührt bliebt die Reparatursaat durch Nachsaat oder Schlitzdrillsaat

b) in der Zone I darüber hinaus

- in der Zeit vom 15.03. bis 15.06. eines jeden Jahres maschinelle Maßnahmen zur Grünlandpflege sowie die Mahd durchzuführen. Die außerhalb dieses Zeitraumes stattfindende Mahd muss von innen nach außen oder von einer Seite her erfolgen.

- das in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einer Kreuzschraffur gekennzeichnete Grünland zu beweiden,

- auf den übrigen Flächen eine Beweidung mit mehr als 2 Weidetieren pro ha vor dem 01.06. eines jeden Jahres durchzuführen,

- eine Portionsbeweidung durchzuführen,

- Feldmieten anzulegen.

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen. Gleiches gilt für Maßnahmen, auf deren Durchführung zum Zeitpunkt des Inkraftttretens der Verordnung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht.

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer sowie durch Bedienstete der Naturschutzbehörden in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

4. die Ausführung der Entwurfsnummern 140, 140a, 140b (Wegebau) und 350 (Entfernung eines Rahmendurchlasses) in der Fassung der 4. Änderung des Planes gem. § 41 FlurbG im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens Harpenfeld.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag eine Befreiung gewähren.

§ 6 Duldung

Von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten ist zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes die Durchführung folgender Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

- die Mahd und die Mähgutabfuhr

- Maßnahmen zur Gewässerpflege

- die Errichtung von Anlagen zur wissenschaftlichen Begleitung und Kontrolle der Gebietsentwicklung

- die Beseitigung von Gehölzen.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes oder innerhalb einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Flächen entgegen dieser Verordnung Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder Wald rodet und dadurch wesentliche Bestandteile eines solchen Gebietes beeinträchtigt, ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Hinweis

Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 08.12.1993

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Eckart Bode

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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