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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Südlohner Moor"

(NSG WE 174)


Verordnung vom 18.07.1986 über das Naturschutzgebiet "Südlohner Moor" in der Stadt Lohne, Landkreis Vechta

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Südlohner Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 680 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In der Karte im Maßstab 1 : 5.000 ist die Kernzone mit einem dunkleren, die Randzone mit einem helleren Punktraster dargestellt. Die Außenkanten der Punktraster kennzeichnen die Grenze des Schutzgebietes bzw. der jeweiligen Zone.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Lohne, 2842 Lohne,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Mit dem Südlohner Moor soll der westliche Teil des sog. Lohner Moores in seinem verbliebenen Umfang gesichert und im Sinne der Hochmoorerhaltung entwickelt werden. Das Hochmoor mit seinen ehemaligen Handtorfstichen und natürlich bewaldeten Zonen ist Lebensraum hochmoortypischer Lebensgemeinschaften mit bestandsgefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Die in der Kernzone vereinzelten, in der Randzone vorherrschenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind als Grünländereien Teillebensräume von Tierarten des Hochmoorrandbereiches. Über eine schutzorientierte Weiterbewirtschaftung dieser Kulturflächen sowie die Wiedervernässung großflächiger unkultivierter Bereiche soll das Südlohner Moor als Lebensraum hochmoortypischer, an Feuchgebiete gebundene Lebensgemeinschaften erhalten bzw. wieder hergerichtet werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Insbesondere ist es verboten

a) während des Zeitraumes vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahresn den natürlichen Gehölzaufwuchs zu nutzen,

b) auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem helleren Punktraster dargestellten Randzone

-Grünland in einem Zeitraum von jeweils 10 Jahren länger als 2 Jahre ackerbaulich zu nutzen,

c) auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem dunkleren Punktraster dargestellten Kernzone

- die bislang nach den Regeln der Deutschen Hochmoorkultur bewirtschafteten Flächen durch Sanddeck- oder Sandmischkultur zu verändern,

- Ackernutzung zu betreiben,

-Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

- mit Flüssigmist aller Art zu düngen,

- im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.06. zu walzen, zu schleppen und zu mähen,

- vor dem 01.06. eines jeden Jahres mit mehr als 2 Weidetieren pro Hektar zu weiden,

- Feldmieten anzulegen.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der als Wege genutzten Hochmoordämme nicht betreten oder befahren werden.

Die Kernzone darf innerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 nicht schraffiert dargestellten Flächen mit Fahrzeugen aller Art nicht befahren werden.

(3) Gem. § 24 Abs. 3 NNatG ist verboten,

a) zu reiten und Hunde frei laufen zu lassen,

b) Modellflugzeuge o. ä. Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

a) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

b) genehmigte Bodenabbaumaßnahmen,

c) die im Sinne des Nds. Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung getroffenen Regelungen,

d) Veränderungen in Form der Sanddeck- oder Sandmischkultur auf den in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 als Randzone dargestellten landwirtschaftlichen Nutzflächen,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes durch den Nutzungsberechtigten und den Eigentümer, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist.

(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der als Wege genutzten Hochmoordämme zu betreten und innerhalb der in der Karte in Maßstab 1 : 5.000 nicht schraffiert dargestellten Flächen der Kernzone mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder der Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 7 Duldung

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes die Durchführung folgender Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

a) die periodische Beseitigung aufkommenden Kraut- und Gehölzaufwuchses auf Flächen, die zur Durchsetzung des Schutzzweckes niedrige Vegetationsstrukturen aufweisen müssen,

b) die nicht nach Wasserrecht genehmigungspflichtige Beseitigung von Entwässerungseinrichtungen, die einer Wiedervernässung von Hochmoorparzellen entgegenstehen,

c) den Bau von Anlagen zum Wassereinstau und zur Wasserstandsregulierung,

d) die Einrichtung von Anlagen zur wissenschaftlichen Begleitung und Kontrolle der Gebietsentwicklung.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 10 Übergangsregelung

Die Regelung des § 3 Abs. 1 Buchstabe c dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 01.09.1991 in Kraft.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 18.07.1986

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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