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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Steinfelder Moor"

(NSG WE 175)


Verordnung vom 18.07.1986 über das Naturschutzgebiet "Steinfelder Moor" in der Stadt Lohne und der Gemeinde Steinfeld, Landkreis Vechta

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Steinfelder Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 288 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Lohne, 2842 Lohne,

und

der Gemeinde Steinfeld, 2841 Steinfeld,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Mit dem Steinfelder Moor soll der westliche Teil des sog. Diepholzer Moores in seinem verbliebenen Umfang gesichert und im Sinne der Hochmoorerhaltung weiterentwickelt werden. Das Moor mit seinen verbliebenen Hochmoorheiden, ehemaligen Handtorfstichen und großflächigen natürlichen Waldbeständen ist Lebensraum hochmoortypischer Lebensgemeinschaften mit bestandsgefährdeten Tier- und Pflanzenarten.

Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind als Grünländereien Teillebensräume von Tierarten des Hochmoorrandbereiches und dienen als hydrologische Schutzzone für die unkultivierten Hochmoorflächen. Über eine schutzorientierte Weiterbewirtschaftung dieser Kulturflächen sowie die Wiedervernässung unkultivierter und aus der Abtorfung entlassener Hochmoorflächen soll das Steinfelder Moor als Überlebensraum hochmoortypischer, an Feuchtgebiet gebundene Lebensgemeinschaften erhalten und wiederhergestellt werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Insbesondere ist es verboten

a) während des Zeitraumes vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahresn den natürlichen Gehölzaufwuchs zu nutzen,

b) Grünland, das in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit schräger Schraffur dargestellt ist, in einem Zeitraum von jeweils 10 Jahren länger als 2 Jahre ackerbaulich zu nutzen,

c) auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen , die in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit schräger Schraffur und unregelmäßigem Punktraster dargestellt sind,

- bislang nach den Regeln der Deutschen Hochmoorkultur bewirtschaftete Flächen durch Sanddeck- oder Sandmischkultur zu verändern,

- Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

- Ackerzwischennutzung zu betreiben,

- mit Flüssigmist aller Art zu düngen,

- im Zeitraum vom 01.04. bis 15.06. eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen und zu mähen,

- vor dem 01.06. eines jeden Jahres mit mehr als 2 Weidetieren pro ha zu weiden,

- Feldmieten anzulegen.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der als Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Gem. § 24 Abs. 3 NNatG ist verboten,

- Hunde frei laufen zu lassen,

- zu reiten

- Modellflugzeuge und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

a) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

b) genehmigte Bodenabbaumaßnahmen,

c) die im Sinne des Nds. Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung getroffenen Regelungen,

d) Veränderungen in Form der Sanddeck- oder Sandmischkultur auf den in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 schraffiert und ohne unregelmäßiges Punktraster dargestellten landwirtschaftlichen Nutzflächen,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes durch den Nutzungsberechtigten und den Eigentümer, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist.

(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der als Wege zu betreten oder zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung und der Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 7 Duldung

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes die Durchführung folgender Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

a) die periodische Beseitigung aufkommenden Kraut- und Gehölzaufwuchses auf Flächen, die zur Durchsetzung des Schutzzweckes niedrige Vegetationsstrukturen aufweisen müssen,

b) die nicht nach Wasserrecht genehmigungspflichtige Beseitigung von Entwässerungseinrichtungen, die einer Wiedervernässung von Hochmoorparzellen entgegenstehen,

c) den Bau von Anlagen zum Wassereinstau und zur Wasserstandsregulierung,

d) die Einrichtung von Anlagen zur wissenschaftlichen Begleitung und Kontrolle der Gebietsentwicklung.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des § 3 dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 10 Übergangsregelung

Die Regelung des § 3 Abs. 1 Buchstabe c dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 01.09.1991 in Kraft.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 18.07.1986

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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