NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Rethmoorsee"

(NSG LÜ 244)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 12 vom 01.07.1998, Seiten 94, 95

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Rethmoorsee" in der Stadt Winsen im Landkreis Harburg vom 18. Juni 1998

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155) – in der z. Z. geltenden Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Luhdorf und Roydorf, Stadt Winsen, Landkreis Harburg, wird zum Naturschutzgebiet "Rethmoorsee" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 90 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des Naturschutzgebietes (NSG) ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 5000. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe.

Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die natürliche eigendynamische Fortentwicklung des durch Sandentnahme entstandenen und naturnah gestalteten Rethmoorsees einschließlich seiner Randbereiche.

(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere die unbeeinflusste Entwicklung günstiger Lebensbedingungen für charakteristische Tier- und Pflanzenarten aquatischer, amphibischer und terrestrischer Lebensräume der Stillgewässer und ihrer Randzonen wie:

- nährstoffarme Flach- und Tiefwasserzonen sowie temporäre Wasserflächen,

- Röhrichtflächen, Binsen- und Seggenrieder,

- offene Sand- und Kiesflächen und

- naturnahe Gehölzbestände.

(3) Voraussetzung für eine ungestörte Entwicklung des Gebietes ist die Bewahrung vor weiteren anthropogenen Schad- und Störeinflüssen.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege und des Aussichtspunktes nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

2. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen,

3. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder zu entnehmen.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung:

1. die extensive Nutzung der vorhandenen Grünlandflächen bis zum Ende der Pachtverträge,

2. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung

a) des "Neuen Bruchgrabens", soweit dieses zur Aufrechterhaltung der Vorflut für privateigene landwirtschaftliche Nutzflächen notwendig ist sowie

b) des Fanggrabens, soweit dies aus Standsicherheitsgründen der Bahnanlagen erforderlich ist,

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit heimischem Sand- und Kiesmaterial,

4. das Beseitigen von Gehölzaufwuchs zur Aufrechterhaltung der Einsehbarkeit des Sees vom Aussichtspunkt,

5. das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung erforderlich ist,

6. das Betreten des Gebietes,

a) durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

7. Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 100.000,-- DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 18. Juni 1998

Im Auftrage

Pischel

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Harburg

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln