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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Buchenwälder im Rosengarten"

(NSG LÜ 258)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Buchenwälder im Rosengarten" im Landkreis Harburg vom 14.11.2003

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 39) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Leversen und Emsen, Gemeinde Rosengarten, Landkreis Harburg, wird zum Naturschutzgebiet "Buchenwälder im Rosengarten" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 285 ha.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10 000. Sie verläuft auf der dem NSG abgewandten Seite der grauen Rasterlinie. Gräben und lineare Gehölzstrukturen, die von der grauen Rasterlinie berührt werden, sind Bestandteil des Naturschutzgebietes. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines auf einem welligen bis stark bewegten Endmoränenrücken stockenden, naturnahen, bodensauren bis basenreichen Buchenwaldes des Tieflandes mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tierarten als Naturwirtschaftswald.

Das Gebiet wird insbesondere geprägt durch:

1. großflächig zusammenhängende Flattergras- und Drahtschmielenbuchenwälder mit Anklängen von Waldmeisterbuchenwäldern, die zu den größten Buchenwaldkomplexen des niedersächsischen Tieflandes zählen und durch eine hohe lebensraumtypische Arten- und Strukturvielfalt gekennzeichnet sind,

2. ein flachwelliges bis stark bewegtes Relief.

(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere:

1. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung ausgedehnter, standortheimischer, bodensaurer bis basenreicher Buchenwälder der Tieflandausprägung als Flattergras- und Drahtschmielenbuchenwälder mit Anklängen von Waldmeisterbuchenwäldern einschließlich ihrer natürlichen Standortbedingungen, mit allen naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur,

2. die Entwicklung der nicht standortheimischen Waldbestände zu standortheimischen Wäldern,

3. die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen, z.T. stark gefährdeten Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere durch die Erhaltung und Entwicklung der Buchenwälder

- als Lebensraum u.a. des Springfrosches,

- als Lebensraum u.a. von Hohltaube, Schwarz- und Buntspecht, Waldlaubsänger und Trauerschnäpper

- als Wuchsort u.a. von Waldmeister und Eichenfarn,

4. die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit des Gebietes.

(3) Für die langfristige Entwicklung des Gebietes sind von besonderer Bedeutung:

1. die nachhaltige Bewirtschaftung naturnaher, strukturreicher Wälder mit standortheimischen Baumarten,

2. die Umwandlung nicht standortheimischer Waldbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommenden Waldgesellschaften,

3. die nachhaltige Verhinderung der Naturverjüngung nicht standortheimischer Baum- und Straucharten mit waldbaulichen Methoden,

4. die Erhaltung und Entwicklung eines überdurchschnittlich hohen Anteils von Alt- und Totholz sowie Höhlenbäumen,

5. die Erhaltung und weitgehende Wiederherstellung der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes.

(4) Die Ausweisung des Naturschutzgebietes ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Sie dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42). Dies erfolgt durch den Erhalt und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen

- 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) in der Ausprägung als bodensaurer Buchenwald des Tieflandes

- 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Waldschneisen, Trampelpfade und Wildwechsel sind keine Wege im Sinne dieser Verordnung.

(3) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen außerdem folgende Handlungen im Naturschutzgebiet untersagt:

1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

2. die Ruhe des Gebietes durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

3. Bohrungen aller Art niederzubringen.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Die Neuanlage von Wildäckern sowie die Errichtung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen unterliegen jedoch dem Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen fallen nicht unter die Verbote des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 dieser Verordnung:

1. Allgemeine Freistellungen

Folgende Handlungen werden freigestellt:

a. das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist,

b. das Betreten und Befahren des Gebietes zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben

- durch die Naturschutz- und Forstbehörden sowie die Fachbehörde für Naturschutz und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

c. die Durchführung von Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden,

d. das Reiten auf den im Naturschutzgebiet hierfür durch Schilder markierten Wegen. Die Beschilderung der Reitwege erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

e. die ordnungsgemäße Erhaltung der Kreisstraße 52 sowie der Gemeindestraße zwischen der K 52 und Langenrehm,

f. die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,

g. Maßnahmen zur Unterhaltung der vorhandenen Rohrleitungen, Kabel und Freileitungen; Erneuerung von Rohren, Masten und Fundamenten jedoch nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

2. Forstwirtschaftliche Freistellungen für Wirtschaftswald

Für die in der mitveröffentlichten Karte schraffiert dargestellten Waldflächen wird die ordnungsgemäße Forstwirtschaft freigestellt.

3. Forstwirtschaftliche Freistellungen für Naturwirtschaftswald

Für die übrigen Wälder wird die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung aufbauend auf den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (Nds. MBl. Nr. 22, S. 961 ff.), als ungleichaltriger, vielfältig mosaikartig strukturierter Naturwirtschaftswald freigestellt, jedoch

a. bei vorrangiger Entnahme der nicht standortheimischen Baumarten, spätestens bei Erreichung wirtschaftlich angestrebter Zieldurchmesser sowie standortfremder Straucharten,

b. bei ausschließlicher Verwendung und Förderung standortheimischer Gehölzarten mit der Rotbuche als Hauptbaumart und Anteilen von Neben- und Pionierbaumarten entsprechend den jeweiligen natürlichen Waldgesellschaften und Standortverhältnissen, bei gleichzeitiger Verhinderung der Naturverjüngung nicht standortheimischer Gehölze mit waldbaulichen Methoden,

c. ohne Bepflanzen zufällig entstandener Blößen und Lichtungen sowie Lücken in der Naturverjüngung,

d. bei ausschließlicher einzelstamm- bis horstweiser Nutzung der hiebsreifen standortheimischen Gehölzbestände,

e. bei Belassen von durchschnittlich 10 standortheimischen Altbäumen/ha, bezogen auf die Fläche der Altholzbestände, vorzugsweise in Gruppen, insbesondere Horst- und Stammhöhlenbäume, bis zu deren natürlichem Verfall (die Funktion der Horst- und Stammhöhlenbäume darf durch forstliche Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden),

f. durch Belassen von liegendem starken Wurf-, Bruch- und Totholz sowie Stubben und Reisig im Bestand,

g. mittels Vorrang der Naturverjüngung bei den standortheimischen Beständen,

h. ohne Maßnahmen zur Standortveränderung; zulässig ist ausschließlich die oberflächennahe Bodenbearbeitung mit max. 20 cm Arbeitstiefe in Bereichen mit einer Rohhumusauflage,

i. ohne Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme des Aufstellens von Lockstofffallen,

j. ohne den Einsatz von Kalkungs- und Düngemitteln. Ihre Anwendung kann aus Forstschutzgründen unter besonderer Beachtung schutzwürdiger Arten und Lebensgemeinschaften, unter Hinzuziehung der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt Göttingen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden.

4. Freistellungen zur Unterhaltung der Wege

Die ordnungsgemäße Erhaltung der Wege und Parkplätze wird im bisherigen Umfang mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am jeweiligen Standort vorhandenen oder natürlichen kalkfreien Materialien unter besonderer Beachtung schutzwürdiger Arten und Lebensgemeinschaften freigestellt. Der Einbau anderer Materialien kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden.

5. Freistellungen der Jagd

Die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern wird, soweit diese sich nach Material und Bauweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen, freigestellt.

6. Freistellungen der Denkmalpflege

Maßnahmen zur Erhaltung der im Gebiet vorkommenden Bodendenkmäler sind freigestellt.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde im forstlichen Betriebswerk festgelegt. Der Pflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes, zur Bewirtschaftung/Umwandlung der standortfremden Bestände sowie zur natürlichen Differenzierung in Jungbeständen.

Die Vereinbarung für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung durchgeführter Maßnahmen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie den Schutzzweck dieser Verordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten tritt für den Geltungsbereich dieser Verordnung die Verordnung des Regierungspräsidenten "Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen des Landkreises Harburg – Raum Rosengarten – Kiekeberg – Stuvenwald" vom 27. Oktober 1965, zuletzt geändert am 05.10.2000, außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg 503.5-22221/6- Nr. 504

Lüneburg, den 14.11.2003

Im Auftrage

Holtmann

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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