Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Die Lucie"
(NSG LÜ 006)
Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1951, Seite 59
V e r o r d n u n g des Regierungspräsidenten in Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Die Lucie” im Landkreis Dannenberg/Elbe
Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Ein Teil der Staatsforst Lüchow (”Die Lucie”), ein Teil der Staatsforst Dannenberg (”Norderdüpe”) und ein den Jagen 173 und 175 nordwestlich angrenzender Geländeteil, dessen Eigentümer die Realgemeinde Siemen (Flurstücke 170 und 171), ferner Wilhelm August Helmut M ü l l e r und Marie Alwine Emma M ü l l e r (zu gleichen Teilen, Flurstück 338/173) sowie August Johann Heinrich K r a a k (Flurstück 172) sind, werden mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung als Naturschutzgebiet ”Die Lucie” in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
Das Schutzgebiet hat die Größe von rund 1800 ha und umfasst im Bereich des Forstamtes Lüchow die Jagen 102-188, 191 und 192, im Bereich des Forstamtes Dannenberg die Jagen 1-4, 6 und 7 sowie den in § 1 angegebenen Geländeteil in Größe von 12,6826 ha. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1: 25.000 (Messtischblätter: Gr. Gusborn No. 1466 (früher 2933), Breese No. 1465 (früher 2932) ) und für den in § 1 angegebenen Geländeteil in eine (fotokopierte) Katasterhandzeichnung 1: 3.200 rot eingetragen, die bei dem Niedersächsischen Kultusminister in Hannover als der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Bundesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege, z. Zt. in Egestorf i. Lbg., der Landesstelle für Naturschutz in Benthe bei Hannover, der höheren Naturschutzbehörde in Lüneburg, den Forstmeistern in Lüchow und Dannenberg, der unteren Naturschutzbehörde in Dannenberg/Elbe und dem Gemeindedirektor in Siemen.
§ 3
Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes
a) freilebenden Tieren, insbesondere der Vogelwelt, nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
b) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
c) Baulichkeiten jeglicher Art zu errichten;
d) neue Torfstiche, Kies-, Sand- und Lehmgruben anzulegen sowie Schutt, Müll und Abfälle aller Art abzulagern;
e) Tafeln, Inschriften, Bildwerke und dergleichen anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Schutz des Gebietes oder den Verkehr beziehen;
f) offene Feuer anzulegen, Abfälle wegzuwerfen, im Freien zu baden, Zelte aufzustellen, Hängematten anzubringen oder mit Kraftfahrzeugen zu fahren, abgesehen von dem Kraftfahrzeugverkehr auf der öffentlichen Kreisstraße Seerau i. L.-Zadrau und auf den öffentlichen Wegen Zadrau-Siemen, Zadrau-Dünsche, Seerau i. L.-Siemen und Siemen-Dünsche;
g) Änderungen oder Eingriffe vorzunehmen, welche dem Zweck dieser Verordnung, den wissenschaftlichen, brutbiologischen und landschaftlichen Charakter des Geländes zu erhalten, widersprechen.
§ 4
Die Torfgewinnung hat sich auf den im Abbau befindlichen Teil des Torfstiches zu beschränken. Falls aus zwingenden Gründen erforderlich, darf der Torfstich nur in nördlicher Richtung erweitert werden.
Die Schilfnutzung auf dem Gelände des Torfstichs ist unter der Voraussetzung gestattet, dass das Schneiden des Schilfs zur üblichen Zeit während der Wintermonate erfolgt.
§ 5
Unberührt von den Vorschriften des § 3 bleiben die forstliche und jagdliche Bewirtschaftung sowie Maßnahmen aufgrund übergeordneter gesetzlicher Vorschriften. Bei der forstlichen und jagdlichen Bewirtschaftung ist Brutplätzen der Großvogelwelt erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden, wobei in den Brutbereichen und engeren Nahrungsbiotopen der Vögel Maßnahmen forstlicher (Kahlschlag) oder jagdlicher Art zu unterlassen sind.
§ 6
Abgesehen von den Vorschriften des § 3 können Ausnahmen in besonders begründeten Fällen von mir genehmigt werden.
§ 7
Wer den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und nach den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Lüneburg in Kraft.
Lüneburg, den 01. Juni 1951.
Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde
Dr. K o c h
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Die Lucie"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover