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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Fehlingsbleck"

(NSG LÜ 024)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1974, Seite 271

Verordnung des Regierungspräsidenten in Lüneburg für das Naturschutzgebiet ”Fehlingsbleck” in der Gemarkung Lüdershausen, Landkreis Lüneburg vom 17. Mai 1974

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 908), geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237) und das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 i. d. F. vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1

Der Baggersee ”Fehlingsbleck” mit Umgebung in der Gemarkung Lüdershausen, Landkreis Lüneburg, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 17. Mai 1974 unter der Nr. Lü 24 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 20,80 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom Juli 1973 folgende Flurstücke:

Gemarkung Lüdershausen, Flur 6, Flurstücke 3/4 tw., 5 tw., 6 tw., 7 tw., 8, 9, 10, 17/1, 17/2, 17/3, 19

(2) Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes ist die mitveröffentlichte Karte allein maßgeblich. Die Abgrenzung wird nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens Echem mit dem Flurbereinigungsplan endgültig abgestimmt.

§ 3

(1) Das Naturschutzgebiet befindet sich im Eigentum des Landes Niedersachsen (Landesforstverwaltung) und der Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung). Es dient insgesamt Zwecken des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes wild lebender Vögel, und bleibt daher der natürlichen Entwicklung weitgehend überlassen.

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt, der Wasser- und Nährstoffverhältnisse und der Oberflächengestalt des Bodens herbeizuführen.

(3) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) Bodenbestandteile zu entnehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Laub- und Mischwaldbestände und Gebüsche sowie Hecken, Feldgehölze und andere Gehölzbestände außerhalb des Waldes kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bäume, Sträucher und andere Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder die Pflanzendecke abzubrennen,

f) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

g) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

h) Lager- und Dauerzeltplätze zu errichten,

i) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

j) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

k) Müll- und Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

l) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

m) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

n) die für die Öffentlichkeit bestimmten Wege zu verlassen,

o) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen,

p) unbefugt Feuer anzumachen,

q) Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

r) die Wasserflächen mit Booten zu befahren,

s) Abfälle, Müll, Schutt oder Abraum aller Art wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet, insbesondere die Wasser- und Uferflächen auf andere Weise zu verunreinigen.

§ 4

Zur Beseitigung von Verunstaltungen oder Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten Maßnahmen zu dulden.

Unberührt bleiben:

a) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit sie nach dem Jagdrecht nicht eingeschränkt ist,

b) die nach einem besonderen Pflegeplan durchzuführenden Maßnahmen,

c) die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung der Waldbestände unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Gebietes,

d) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

e) die nach der Satzung des Ilmenauverbandes an dem Graben Flurstücke 8 und 19, Flur 6, Gemarkung Lüdershausen durchzuführenden Unterhaltungsmaßnahmen.

§ 5

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg als höherer Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6

Wer entgegen dem Verbot nach § 3 Handlungen vornimmt, hat die hierdurch eingetretenen Veränderungen oder Beeinträchtigungen i. S. des § 3 Abs. 2 auf Verlangen des Regierungspräsidenten in Lüneburg nach dessen Angaben und auf seine Kosten zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 7

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gem. § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gem. § 21 a Abs. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fährlässig den in § 3 Abs. 3 Buchst. m) bis t) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Lüneburg, den 17. Mai 1974

Der Regierungspräsident

Dr. Frede

414- C 22 221/5 LG

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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