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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wittsaal"

(NSG LÜ 128)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 18 vom 15.09.1985, Seite 250

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wittsaal" in der Samtgemeinde Bardowick, Landkreis Lüneburg, vom 4. September 1985

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Mechtersen, Gemeinde Mechtersen, Samtgemeinde Bardowick, Landkreis Lüneburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Wittsaal".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 13 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 251 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung und Entwicklung

- des aus einem Torfabbau hervorgegangenen Weihers mit seinen Verlandungsgesellschaften,

- der Bruchwälder, Gagel- und Weidengebüsche,

- des extensiven Grünlandes und

- der Hecken

als Lebensraum für bestandsbedrohte Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

b) die naturgemäße Entwicklung des standörtlich bedingten Mischwaldes im Norden des Kerngebietes;

c) die Erhaltung des Gebietes mit seiner auf engem Raum anzutreffenden Vielfalt an natürlichen und naturnahen Erscheinungsformen als belebendes Landschaftselement innerhalb der umgebenden Ackerflächen und als Objekt für Forschung und Heimatkunde.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet zu betreten,

b) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

c) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

d) zu baden,

e) den Weiher mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

f) zu reiten,

g) Hunde frei laufen zu lassen,

h) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),

i) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

j) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören oder zu füttern,

k) Feuer anzuzünden,

l) Bohrungen und Sprengungen vorzunehmen,

m) den Weiher fischereilich zu nutzen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der auf Seite 251 mitveröffentlichten Karte waagerecht schraffierten landwirtschaftlichen Nutzflächen als Acker oder Grünland,

b) die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten extensiven Grünlandfläche unter Ausschluss der Verwendung von Düngemitteln und Bioziden,

c) die kleinflächenweise oder einzelstammweise Nutzung des Bruchwaldes und des in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Mischwaldes ohne Durchführung von Neuaufforstungen,

d) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der vorhandenen Gräben mit Ausnahme des aus dem Kerngebiet in nördlicher Richtung abfließenden Grabens, wobei die Entnahme von punktuellen Wasserabflusshindernissen aus diesem Graben gestattet bleibt,

e) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; die Anfütterung von Wild und die Durchführung von Gesellschaftsjagden im Kerngebiet sind nicht eingeschlossen,

f) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

g) das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

h) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 NNatG bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 4. September 1985

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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