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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Magerweide südöstlich Volkensen"

(NSG LÜ 062)


Amtsblatt der Regierung in Stade 1976 Seite 51

V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet ”Magerweide südöstlich Volkensen” in der Gemarkung Volkensen, Landkreis Bremervörde, vom 6. April 1976, Naturschutzgebiet St 35

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 02.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Der Landschaftsteil ”Magerweide südöstlich Volkensen” in der Gemarkung Volkensen der Gemeinde Elsdorf, Landkreis Bremervörde, ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 27.02.1976 unter Nr. St. 35 von mir in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet liegt rd. 800 km südöstlich des Ortsteils Volkensen der Gemeinde Elsdorf und umfasst das Flurstück 246/68 in der Flur 1 der Gemarkung Volkensen ohne die Zuwegungen entlang der Flurstücke 244/68 und 245/68.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 12,73 ha.

§ 3 Schutzgüter

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt , der Wasser- und Nährstoffverhältnisse sowie der Oberflächengestalt des Bodens herbeizuführen.

(2) Im Schutzgebiet ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) in die bestehenden Verhältnisse im Wasser- oder Nährstoffhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen, die eine verstärkte Entwässerung oder Nährstoffanreicherung des Schutzgebietes oder von Teilflächen zur Folge haben, durchzuführen,

c) die Pflanzendecke auszureißen, auszugraben, abzubrennen oder durch chemische Stoffe (wie z. B. Herbizide) zu schädigen,

d) Sträucher, Gebüsche und Bäume sowie Gehölze zu roden, zu beseitigen, kahl zu schlagen oder durch chemische Stoffe abzutöten,

e) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen, Tiefumbrüche oder Grabungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

f) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, land- und forstwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen,

g) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

h) bauliche Anlagen aller Art sowie militärische Einrichtungen, Einfriedigungen, Absperrungen, Verkaufseinrichtungen und Stege, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder aufzustellen,

i) Wege oder Straßen neu anzulegen bzw. auszubauen,

j) Lager-, Zelt- und Wohnwagenplätze anzulegen,

k) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz beziehen,

l) Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, zu entfernen oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

m) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

n) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (u. a. durch Tonwiedergabegeräte jeder Art),

o) außerhalb der öffentlichen Wege Kraftfahrzeuge zu fahren,

p) Kraftfahrzeuge abzustellen oder zu waschen,

q) nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon abzustellen,

r) die Wege zu verlassen, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen sowie unbefugt Feuer anzumachen,

s) Abfälle wegzuwerfen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen.

§ 4 Duldung

Zur Beseitigung von Verunstaltungen, Veränderungen oder von Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten Maßnahmen zu dulden.

§ 5 Freistellung

Unberührt von den Vorschriften des § 3 bleiben:

a) die landwirtschaftliche Nutzung und pflegerischen Maßnahmen auf den vorhandenen Nutzflächen in der bisher üblichen Weise; ausgenommen die Umwandlung von Grünland in Acker,

b) die Reparatur, Versetzung oder Neuerrichtung von Weidezäunen auf den vorhandenen Nutzflächen,

c) die Unterhaltung der vorhandenen Gräben in dem bisher üblichen Umfang, soweit das zur Entwässerung von bestehenden Nutzflächen erforderlich ist,

d) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

e) das Betreten und Befahren des Landes außerhalb der öffentlichen Wege durch die Besitzer oder Nutzungsberechtigten zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen,

f) sonstige Nutzungen sowie Maßnahmen, auf deren Ausübung bzw. auf deren Durchführung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Verwaltungsakt begründeter Rechtsanspruch bestand,

g) von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes.

§ 6 Ausnahmen

(1) In besonderen Fällen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch den Regierungspräsidenten in Stade genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahme ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die der Abwendung oder einem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. k) bis s) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles ”Magerweide” in der Gemarkung Volkensen, Landkreis Bremervörde, vom 31.10.1975 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade vom 25.11.1975, Seite 196)

Stade, den 6. April 1976

Der Regierungspräsident in Stade

In Vertretung Passow

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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