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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Moor bei Osterwede"

(NSG LÜ 080)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1981, Seite 169

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Moor bei Osterwede” in den Gemarkungen Großenwede und Insel, Stadt Schneverdingen, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 26. Juni 1981

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 in der Fassung vom 20.01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert und ergänzt durch das Zweite Anpassungsgesetz vom 02.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie der §§ 7 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 in der Fassung vom 16.09.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911), geändert durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15.08.1975 (Nds. GVBl. S. 289) wird verordnet:

§ 1

Das ”Moor bei Osterwede” in den Gemarkungen Großenwede und Insel, Stadt Schneverdingen, Landkreis Soltau-Fallingbostel, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 26. Juni 1981 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 51 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom September 1977 folgende Flurstücke:

Gemarkung Großenwede:

Flur 2: Flurstücke 20/1, 28 teilweise, 65 teilweise, 156/19 teilweise

Gemarkung Insel:

Flur 8: Flurstücke 54/3 teilweise, 54/4, 73/3 teilweise, 99 teilweise

2. Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes ist die auf Seite 170 mitveröffentlichte Karte allein maßgeblich.

§ 3

1. Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt, der Oberflächengewässer, der Grundwasser- und Nährstoffverhältnisse und der Bodengestalt herbeizuführen.

2. Vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung ist deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) Torf zu stechen, Bodenbestandteile zu entnehmen, Teiche anzulegen oder zu verändern, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Laub- und Mischwaldbestände und Gebüsche, insbesondere Erlen- und Birkenbruchwald sowie Gagelstrauchgebüsch, Hecken, Feldgehölze und Einzelbäume kahl zu schlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) die Pflanzendecke abzubrennen und auf nicht ordnungsgemäß landwirtschaftlich genutzten Flächen Pflanzenbehandlungsmittel aller Art auszubringen,

g) Anpflanzungen und Neuaufforstungen vorzunehmen oder auf andere Weise Pflanzen einzubringen,

h) Tiere einzubringen und Haustiere, außer auf bestehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, in das Gebiet hineinzulassen,

i) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

j) Bade-, Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,

k) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

l) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

m) Müll- oder Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

n) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

o) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

p) das Gebiet außer auf den allgemein zugänglichen Wegen zu betreten und Hunde frei laufen zu lassen,

q) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

r) Feuer anzumachen,

s) außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

t) Müll, Schutt, Schrott, Abraum oder sonstige Abfälle wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

3. Die Grundeigentümer und Nutzungsbereichtigten haben ihnen bekannt werdende Schäden und Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes unverzüglich der Bezirksregierung Lüneburg oder dem Landkreis Soltau-Fallingbostel zu melden.

§ 4

1. Unberührt bleibt die bisherige Nutzung, insbesondere

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe auf den vorhandenen Grünlandflächen im bisherigen Umfang,

b) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Waldbeständen im bisherigen Umfange in der Zeit vom 01.10. bis 01.03.. Abholzungen und Anpflanzungen sind der Bezirksregierung Lüneburg jährlich bis spätestens zum 01.12. schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für die einzelstammweise Nutzung von Altholzbeständen. Beeinflussungen bisher nicht genutzter Flächen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Nährstoffverhältnisse, sind zu vermeiden. Moorbildungen dürfen durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden,

c) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

d) das Betreten und Befahren der Wege und Nutzflächen des Gebietes durch die Besitzer und Nutzungsberechtigten sowie der land- und forstwirtschaftliche Durchgangsverkehr.

§ 5

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung Lüneburg als höhere Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist ermächtigt, aufgrund einer Anzeige gem. § 4 b) und im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 (1) Bedingungen und Auflagen festzulegen, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Die Genehmigungen ersetzen nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gemäß § 21 a Abs. 1 Reichsnaturschutzgesetz handelt ferner ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. a) bis t) dieser Verordnung genannten Verboten aufgrund von § 5 festgelegten Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8

1. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes in den Gemarkungen Großenwede und Insel, Stadt Schneverdingen, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 23.12.1977 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 1/1978 v. 16.01.1978) außer Kraftt.

Lüneburg, den 26. Juni 1981

Bezirksregierung Lüneburg

In Vertretung des Regierungsvizepräsidenten

Grunenberg

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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