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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Moor in der Schotenheide"

(NSG LÜ 171)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 20 vom 15.10.1988, Seite 318

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Moor in der Schotenheide" in der Samtgemeinde Ahlden, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 4. Oktober 1988

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Ahlden, Flecken Ahlden, und in der Gemarkung Grethem, Gemeinde Grethem, Samtgemeinde Ahlden, Landkreis Soltau-Fallingbostel, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Moor in der Schotenheide".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 37 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 320/321 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Sicherung und Entwicklung des in der Kernzone des Gebietes in einer Talsenke liegenden naturnahen Kleinsthochmoores und

b) die Erhaltung und Entwicklung der angrenzenden Waldbereiche als naturnahen Wald entsprechend der potentiell natürlichen Vegetation (Eichen-Birkenwälder)

als Lebensräume standorteigener z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der in der mitveröffentlichten Karte durch eine Kreislinie gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

Trampelpfade und Wildwechsel gelten nicht als Wege im Sinne der Verordnung.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Fahrzeuge aller Art außerhalb der Wege zu fahren, zu parken oder abzustellen,

b) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

c) zu baden,

d) Gewässer mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

e) zu reiten,

f) zu angeln,

g) Hunde frei laufen zu lassen,

h) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte),

i) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

j) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.

(3)Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern, das Ausbringen von Fütterungsmitteln auf dem Boden und in Gewässern sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 3 Buchstabe b) dieser Verordnung im Bereich des naturnahen Waldes

- mittels Förderung der Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation (insbesondere Stieleiche, Birke, Eberesche, Kiefer) und frühzeitigem Auszug standortfremder Baumarten,

- mittels Förderung eines stufigen Bestandesaufbaues,

- mittels Förderung bzw. Schonung der natürlichen Artenvielfalt auf den Flächen,

- mittels vorübergehender Einzäunung von Waldflächen zur Waldverjüngung,

- unter Belassung von mehreren Altbäumen/ha, insbesondere Horst- und Höhlenbäume, bis zu deren natürlichem Verfall im Bereich der Staatsforstflächen,

- unter Vorrang von Naturverjüngung (Abweichungen hiervon dürfen nur im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes erfolgen),

- unter Anwendung bodenschonender Verfahren bei der Waldverjüngung (streifen-/plätzeweise Bodenbearbeitung bis max. 30 cm Arbeitstiefe),

jedoch ohne

- Schaffung zusammenhängender Blößen über je 0,5 ha Größe,

- Maßnahmen zur Bodenentwässerung,

- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (mit Ausnahme von Wildverbissschutzmitteln),

- Kalkung und Düngung,

b) die ordnungsgemäße Unterhaltung der in der mitveröffentlichten Karte mit einer Kreislinie gekennzeichneten Wege mit standortheimischem Sand- und Kiesmaterial,

c) die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern in den Waldflächen, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen,

d) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

f) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden, auf landeseigenen Flächen, die vom zuständigen Forstamt betreut, gepflegt und überwacht werden, entsprechend einem vom Forstplanungsamt aufgestellten und mit der Bezirksregierung einvernehmlich abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplan, der Bestandteil des Betriebswerkes für das Forstamt wird.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000,-- DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 04.10.1988

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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