Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hügelgräber-Heide bei Kirchlinteln"
(NSG LÜ 015)
Verordnung über das Naturschutzgebiet ”Hügelgräber-Heide bei Kirchlinteln” im Kreise Verden.
Auf Grund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januat 1926 (G.S. S. 83) wird mit Zustimmung der Reichs- und Preußischen Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung sowie für Ernährung und Landwirtschaft folgendes angeordnet:
§ 1
Die Hügelgräberheide südlich von Kirchlinteln, beiderseits der Gemarkungsgrenze Kirchlinteln-Weißmühlen wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
§ 2
a) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 9 ha und umfaßt die Parzelle 588/259 mit Ausschluß der im nördlichen Teil gelegenen ½ ha großen Ackerfläche, die Parzelle 417/245 und den südlichen Teil Parzelle 585/254 , Kartenblatt 2 und 3 der Gemarkung Kirchlinteln sowie den nördlichen Teil der Parzelle 348/28, Kartenblatt 3 der Gemarkung Weißmühlen.
b) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei dem Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung niedergelegt ist. Weitere Karten befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen in Berlin, bei dem Regierungspräsidenten in Stade, dem Landrat in Verden und den Dorfschulzen in Kirchlinteln und Weißmühlen.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebiets ist untersagt:
a) Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben oder auszureißen oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen. Die bisher übliche Nutzung der Heideflächen (Weide- und Plaggenhieb) durch die Eigentümer wird von den Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt.
b) Zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen.
c) Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen, insbesondere die bronzezeitlichen Hügelgräber zu entfernen oder zu beschädigen.
d) Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen. Ausgenommen sind amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen, ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.
e) Baulichkeiten jeglicher Art zu errichten.
§ 4
Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 können von mir in besonderen Fällen genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.
Stade, den 16. März 1935
Der Regierungspräsident
gez. Leister
Diese Erstverordnung nach FFG (Feld- und Forstpolizeigesetz) ist 1936 in das Reichsnaturschutzgesetz überführt worden, der Text ist weiterhin gültig, aber das gültige In-Kraft-Tretungs-Datum ist jetzt der 5.9.1936.
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Hügelgräber-Heide bei Kirchlinteln"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover