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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Großes Meer"

(NSG HA 012)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Großes Meer" in der Gemarkung Donstorf, Landkreis Grafschaft Diepholz zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Großes Meer", Landkreis Grafschaft Diepholz vom 27.10.1970

Aufgrund der §§ 4, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 15 und 16 Absatz 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I Seite 821) sowie des § 7 Absatz 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl.I Seite 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das rund 2,5 km südöstlich von Donstorf in der Gemarkung Donstorf, Landkreis Grafschaft Diepholz, liegende Große Meer wird in dem im § 2 Absatz 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 24,5566 Hektar und umfaßt in der Gemarkung Donstorf

a) Kartenblatt (Flur) 2 die Parzellen Nr. 85 und 86,

b) Kartenblatt (Flur) 6 die Parzellen Nr. 2 und 3 sowie einen Teil der Parzelle Nr. 1.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 5.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Hannover, der unteren Naturschutzbehörde in Diepholz und dem Bürgermeister von Donstorf.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonstig lästige oder blutsaugende Insekten,

c) Pflanzen und Tiere einzubringen,

d) eine andere als die nach § 4 Absatz 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandsteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

h) an anderen als den behördlich zugelassenen Stellen zu baden oder zu zelten.

§ 4

(1) Unberührt bleibt:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,

b) die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfange.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer der Bestimmung des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 21a Reichsnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

Mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer vorsätzlich in einem eingetragenen Naturschutzgebiet Veränderungen vornimmt.

Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Hannover in Kraft.

Hannover, den 19. Februar 1942

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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