Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Drebbersches Moor"
(NSG HA 125)
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drebbersches Moor" in der Samtgemeinde Barnstorf, Landkreis Diepholz vom 24. November 1987
Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. Gesetz-und Verordnungsblatt, S. 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Drebbersches Moor" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 6 km nordwestlich von Drebber zwischen Moorkanal und Vechtaer Grenzgraben innerhalb der Fluren 1 und 16 der Gemarkung Mariendrebber.
(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.
Das Naturschutzgebiet ist ca. 100 ha groß.
§ 2 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet "Drebbersches Moor" besteht im Norden aus einer nicht abgetorften, baumlosen Hochmoorfläche, die nach Süden in das zwar noch weitgehend offene, aber zunehmend mit Büschen und Bäumen bestandene durch bäuerliche Handtorfstiche zerkuhlte Randgehänge übergeht. Diesem vorgelagert schließen sich auf Niedermoor gelegene, überwiegend als Grünland genutzte landwirtschaftliche Flächen an. Das Gebiet zeigt somit eine für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde bedeutende und charakteristische Abfolge von Wuchs und Lebensraumzonen.
a) Diese charakteristische Zonierung soll erhalten und im Sinne der Hochmoorregeneration gepflegt und entwickelt werden.
b) Im Naturschutzgebiet sollen dadurch Lebensstätten für schutzbedürftige Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Dabei sollen insbesondere die Arten und Lebensgemeinschaften, die Moor und Feuchtgrünland als Lebensraum benötigen, gefördert werden. Zu diesem Zweck soll das Gebiet wiedervernäßt und damit auch die Nutzung der vorgelagerten, landwirtschaftlichen Flächen zu Grünland eines hohen Feuchtegrades mit extensiver Nutzung entwickelt werden.
c) Die besondere Eigenart und hervorragende Schönheit dieser für die Diepholzer Moorniederung typischen, früher bestimmenden und heute selten gewordenen Moorlandschaft soll erhalten und durch geeignete Pflegemaßnahmen gefördert werden.
§ 3 Verbote
(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes darf das Naturschutzgebiet nicht betreten werden.
(3) Nach § 24 Abs. 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind ferner folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:
a) Hunde frei laufen zu lassen,
b) in der dem Naturschutzgebiet vorgelagerten Randzone in einer Breite von 500 m Flugplätze für Flugmodelle zu errichten und zu betreiben.
§ 4 Freistellung
Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:
1) Die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung einschließllich der Umwandlung von Wechselland in Dauergrünland und des Baus und der Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune und Viehtränken auf den in der Anlagekarte als landwirtschaftliche Fläche dargestellten Bereichen mit der generellen Einschränkung, daß ganzjährig kein Ausbringen von Mist und Gülle aus der Geflügelhaltung erfolgen darf. Die Unterhaltung, jedoch nicht die Erneuerung vorhandener Drainagen ist erlaubt.
Zusätzlich zu dieser generellen Regelung ist
1. auf den in der mitveröffentlichten Karte als Wechselland gekennzeichneten Flächen bis zu deren etwaiger Umwandlung zu Dauergrünland das Ausbringen von Gülle aus der landwirtschaftlichen Rinder- und Schweinehaltung bei frostfreiem Wetter und nicht gefrorenem Boden im Zeitraum vom 01. 03. bis 31. 10. eines jeden Jahres zum Zweck der landwirtschaftlichen Düngung bis höchstens 25 m3 je Hektar und Jahr erlaubt;
2. auf den in der mitveröffentlichten Karte als Dauergrünland gekennzeichneten und den aus Wechselland zu Dauergrünland umgewandelten Flächen
a) das Ausbringen von Gülle aus der landwirtschaftlichen Rinder- und Schweinehaltung zwischen dem 1. Schnitt und dem 31. 10. jeden Jahres zum Zweck der landwirtschaftlichen Düngung bis höchstens 25 m3 je Hektar und Jahr zulässig,
b) das fortlaufende Mähen zur Grünfuttergewinnung während des Frühjahrs nicht zulässig,
c) der Umbruch zum Zweck der Neuansaat nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig,
d) der Einsatz von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig,
e) auf landeseigenen Flächen darüber hinaus die Nutzung nur im Rahmen der jeweils mit dem Land Niedersachsen abgeschlossenen Pachtverträge und Zusatzvereinbarungen zulässig.
(2) Die mechanische Gewässerunterhaltung gemäß eines vom Unterhaltungspflichtigen zu erstellenden Unterhaltungsplanes, der von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu genehmigen ist.
(3) Die Unterhaltung der Wege mit bodenständigem Material in der Zeit vom 15. 07. bis 14. 02. soweit dies für die Bewirtschaftung der Flächen erforderlich ist.
4) Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart sind von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:
a) das Entfernen von Bäumen und Sträuchern, insbesondere von Birken und standortfremden Gehölzen,
b) Maßnahmen zur Verjüngung überalterter Gras- und Heidebestände,
c) Maßnahmen zur Wiedervernässung des Torfkörpers und zur Anhebung des Wasserstandes im landwirtschaftlich genutzten Teilgebiet,
d) das Abschrägen von Torfstichkanten,
e) die Umwandlung von Wechselland in Dauergrünland.
§ 6 Befreiungen
Von den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen gemäß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.
§ 7 Verstöße
Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit bzw. gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 des Strafgesetzbuches eine strafbare Handlung.
§ 8
Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.
§ 9 Übergangsregelung
(1) Auf dem Flurstück 71, Flur 16, Gemarkung Mariendrebber ist die Nutzung als Wechselland gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 dieser Verordnung bis längstens zum 31. 12. 1988 zulässig.
(2) Auf den Flurstücken 47, 50 und 51, Flur 16, Gemarkung Mariendrebber ist das Ausbringen von Mist und Gülle aus der Geflügelhaltung bis längstens zum 30. 09. 1990 zulässig.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.
Hannover, den 29. November 1987
Bezirksregierung Hannover
507-22222 HA 125
Im Auftrage
Meyer
Abteilungsdirektor
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Drebbersches Moor"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover