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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Walterbachtal"

(NSG HA 124)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Walterbachtal" in der Samtgemeinde Rodenberg, Landkreis Schaumburg, und in der Stadt Bad Münder am Deister im Landkreis Hameln-Pyrmont vom 1. Dezember 1987

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBI. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Nds. GVBI. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Walterbachtal" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt westlich von Nienstedt in den Gemarkungen Feggendorf und Messenkamp, Gemeinde Messenkamp, Samtgemeinde Rodenberg, Landkreis Schaumburg, und in den Gemarkungen Eimbeckhausen und Nienstedt, Stadt Bad Münder am Deister, Landkreis Hameln-Pyrmont.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 32 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt eine im bergigen Waldgebiet des Deisters gelegene zwischen 50 m und 100 m breite Talniederung mit dem ca. 2 m bis 5 m breiten, naturnahen Walterbach sowie angrenzende, überwiegend mit artenreichen Buchen- und Eichen-Hainbuchenwald bestandene, mäßig steile Hänge.

Die Niederung wird zu einem großen Anteil von artenreichen Weiden eingenommen, die auf Grund der Standortbedingungen einen wertvollen Lebensraum für die an solche Verhältnisse speziell angepaßte Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensgemeinschaften bilden.

Der Walterbach selbst ist ein typischer Bachlauf des Hügel- und Berglandes, der mit seinen bis zu 1 m hohen, z.T. steilen Böschungen, seinem abwechslungsreichen Bachbett mit Schotterbänken, Sohlstürzen und Kolken, unterschiedlichen Fließgeschwindigkeiten und ihn auf langen Strecken begleitenden Auwaldstreifen einen naturnahen Bachbiotop darstellt. Ausuferungen des Bachlaufes schaffen artenreiche, ökologisch wertvolle Feuchtstandorte.

Von besonderer Bedeutung sind die in den angrenzenden Hangbereichen gelegenen Quellen und quelligen Bereiche mit ihrem reichen Vorkommen von Frühjahrsblühern.

Der Walterbach zählt zu den Salmonidengewässern mit dem Vorkommen von Bachforelle und Mühlkoppe sowie zahlreichen Wirbellosen.

Gleichzeitig stellt das Bachtal Lebensraum für Amphibienpopulationen dar und dient als Brut-, Rast- und Nahrungsbiotop für zahlreiche Vogelarten.

(2) Der Lebensraum des "Walterbachtales" soll in seinen in § 2 Absatz 1 dargestellten Eigenschaften erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

Dazu gehört z.B.:

- die Beibehaltung der Grünlandnutzung;

- die Umwandlung der Ackerflächen in Grünland;

- die Überführung der im Naturschutzgebiet gelegenen Fischteiche von der bisherigen intensiven in eine extensive Nutzung.

Das besonders vielfältige Landschaftsbild, geprägt durch das Wiesental, eingebettet in angrenzende mit Laubwald bestandene Hänge, soll in seiner hervorragenden Schönheit erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Außerdem ist es nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Von den Regelungen des § 3 dieser Verordnung sind freigestellt:

(1)
- die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten Ackerflächen bis zu deren Umwandlung in Grünland;

- die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der Grünländereien unter Verzicht auf Umbruch, Reliefveränderung und zusätzliche Entwässerung, jedoch ohne Einsatz von Gülle; chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen horstweise eingesetzt werden;

- die Nutzung der Obstwiese auf dem Flurstück 296/10, Flur 1, Gemarkung Nienstedt mit der Einschränkung, daß Neu- und Ersatzpflanzungen nur mit einheimischen Obstsorten erfolgen dürfen;

(2) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten;

(3) die bisherige Bewirtschaftung der Fischteiche bis zur vorgesehenen Entlassung aus der wirtschaftlichen Nutzung; chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nicht verwendet werden;

(4) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung auf der Grundlage eines mit der oberen Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes;

(5) die ordnungsgemäße Ausübung des bestehenden Fischereirechtes im Walterbach;

(6) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, Pflege und Verjüngung der im Naturschutzgebiet liegenden Waldbestände nach folgenden Grundsätzen:

- waldbauliche Maßnahmen zum sukzessiven Umbau vorhandener Nadelholzbestände zu artenreichem standortgemäßem Laubwald;

- ausschließliche Förderung der Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation des jeweiligen Standortes;

- kein Einsatz von Dünge- und chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln;

(7) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

(8) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung des Obstbaumbestandes;

b) die Pflege und Entwicklung des bachbegleitenden Gehölzsaumes;

c) die Umwandlung bestehender Ackerflächen in Grünland.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag nach Maßgabe des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz Befreiung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer ohne Befreiung den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Niedersächsisches Naturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 1. Dezember 1987

Bezirksregierung Hannover

507-22222 HA 124

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan. 1987/Nr. 31 (Seite 954)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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