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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Halbtrockenrasen bei Irmenseul"

(NSG HA 123)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Halbtrockenrasen bei Irmenseul" in der Samtgemeinde Lamspringe, Landkreis Hildesheim, vom 18. September 1987

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) zuletzt geändert durch Artikel III, Abs. 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Halbtrockenrasen bei Irmenseul" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt westlich der Ortschaft Irmenseul in der Gemarkung Irmenseul, Gemeinde Harbarnsen, Samtgemeinde Lamspringe, Landkreis Hildesheim.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ist der mitveröffentlichten Karte zu entnehmen. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 2,4 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt auf einem Geländesporn am Ostrand des Sackwaldes. Im Vergleich zu den östlich angrenzenden, tiefgründigeren Bördenbereichen bieten die flachgründigen Kalkverwitterungsböden der Hang- und Plateaulagen von Natur aus wesentlich ungünstigere Voraussetzungen für eine intensive Landbewirtschaftung, so daß in der Vergangenheit extensive Nutzungsformen (z. B. Schafweide, Mähwiese) vorherrschten. Auf diesen Flächen konnten sich artenreiche Kulturbiotope entwickeln, die jedoch heute aufgrund der intensivierten landwirtschaftlichen Bodennutzung stark zurückgegangen sind. Aber auch Aufforstungsmaßnahmen sowie der natürliche Gehölzaufwuchs nach Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung haben dazu geführt, daß Halbtrockenrasen heute zu den am meisten gefährdeten Biotopen zählen.

Der Halbtrockenrasen bei Irmenseul ist Ausdruck der vorbeschriebenen überkommenen Nutzungsform. Sein besonderer Wert für den Naturschutz ist insbesondere in seiner auch heute noch gut erhaltenen, typischen Vegetationsausbildung sowie in dem Vorkommen zahlreicher bedrohter und schutzbedürftiger Pflanzen- und Tierarten zu sehen.

Aufgrund seiner Lage ist diese Fläche auch von besonderer Bedeutung für die Wissenschaft, da nordexponierte Halbtrockenrasen sonst nur noch äußerst selten am Leinebergland zu finden sind.

Der aufgelassene Steinbruch am Hangfuß sowie die Gebüsche und Säume entlang der Wege bieten zusätzliche Lebensstätten für an derartige Biotope angepaßte Tier- und Pflanzenarten.

(2) Ziel dieser Verordnung ist es, dieses Gebiet mit seinen Tier- und Pflanzenarten zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Die Beseitigung des Kiefernaufwuchses ist dabei als vordringliche Maßnahme erforderlich. Die Ackerfläche soll zum Schutz des Halbtrockenrasens und als verbindendes Element zu den Wegrandbiotopen in eine extensive Grünlandnutzung überführt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Außerdem ist nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

(1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

(2) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung sowie zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

Diese Maßnahmen sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag nach Maßgabe des § 53 Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 6 Verstöße

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit bzw. gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

§ 7

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 18. September 1987

Bezirksregierung Hannover

507-22227 HA 123

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan. 1987/Nr. 25 (Seite 750)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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