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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Heberberg"

(NSG HA 142)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Heberberg" in der Samtgemeinde Lamspringe, Landkreis Hildesheim, vom 3. Oktober 1989

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Heberberg" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt südöstlich der Ortslage Lamspringe, in der Gemarkung Lamspringe, Flecken Lamspringe, Samtgemeinde Lamspringe, Landkreis Hildesheim.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 15 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt auf dem langgestreckten Südwesthang des Heberberges. Die hier zutage tretenden festen Kalksteine der sog. Terebratelbänke bilden eine deutliche Hangrippe zwischen dünnschichtig bröckligen Kalksteinen des unteren Muschelkalkes.

Unterschiedliche Lebensräume wie kleine ehemalige Handsteinbrüche, flachgründige Kalksteinkuppen, tiefgründigere Talbereiche wechseln kleinräumig ab und führen in ihrer Vielfalt zu einem wertvollen Rückzugs- und Regenerationsbereich für viele schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Aufgrund seiner standörtlichen Vielfalt trägt das Naturschutzgebiet wesentlich zur Belebung der Landschaft bei.

Das Landschaftsbild wird vor allem geprägt durch die feinstrukturierte, harmonische Hangsituation und den beeindruckenden Blütenreichtum des Gebietes. Es ist von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist:

a) Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Halbtrockenrasen-, Wald- und Saumgesellschaften. Durch eine gezielte, naturnahe extensive Bewirtschaftung sollen die Halbtrockenrasenbereiche in ihrem Bestand gesichert und weiter entwickelt werden.

b) Das Landschaftsbild soll in seiner besonderen Eigenart erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten:

a) im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen,

b) innerhalb des Naturschutzgebietes wildlebende Tiere zu stören oder zu füttern.

(4) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch die Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind folgende Abweichungen zugelassen:

a) Das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.

b) Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach folgenden Grundsätzen:

- ausschließliche Förderung von Baumarten der potentiellen natürlichen Vegetation (unter besonderer Berücksichtigung der Nebenbaum- und Straucharten);

- einzelstammweise und bodenschonende Nutzung;

- Belassung des anfallenden Totholzes;

- Erhalt von mindestens 10 Bäumen/ha Waldfläche bis zu ihrem natürlichen Zerfall;

- Erneuerung der Laubwaldbestände durch Naturverjüngung;

- Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.

c) Die Unterhaltung bestehender Fernkabel der Deutschen Bundespost im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

d) Die Wahrnehmung bergrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig sind, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

e) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung sowie zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen nach § 4 Buchstabe b) und e) erfolgen auf der Grundlage des Schutzzweckes und daraus abgeleiteter Grundsätze.

(2) Zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) das Mähen von Flächen und das Entfernen des Mähgutes,

b) die Beseitigung von Gebüsch, das zu einer Verdrängung der Halbtrockenrasenvegetation führt.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Nieders. Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Abs. 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Absatz 1 des Nieders. Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 dieser Verordnung bis zu 50.000,00 DM, geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 3. Oktober 1989

507-22222 HA 142

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan 1989/Nr. 23 vom 18.10.1989 (S. 643 ff)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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