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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Delligser Steinbruch"

(NSG HA 143)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Delligser Steinbruch" im Flecken Delligsen, Landkreis Holzminden und in der Stadt Alfeld, Landkreis Hildesheim, vom 7. Dezember 1989.

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Delligser Steinbruch" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 800 m nordöstlich Delligsen in der Gemarkung Delligsen, Landkreis Holzminden, und in der Gemarkung Imsen, Stadt Alfeld, Landkreis Hildesheim.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 6 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet "Delligser Steinbruch" hat sich als stillgelegter Kalksteinbruch zu einem wertvollen Ersatzlebensraum für eine außergewöhnlich arten- und individuenreiche Pflanzen- und Tierwelt, insbesondere für die Lebensgemeinschaften der Kalkhalbtrockenrasen und Felssteilwände, entwickelt.

Die in diesem Gebiet besonders gut ausgebildeten Kalkhalbtrockenrasen gehören zu den anthropogenen Lebensstätten, die durch eine periodische Pflege offengehalten werden müssen, um die licht- und wärmebedürftige Flora und Fauna dauerhaft zu sichern.

(2) Zweck dieser Verordnung ist es:

- das Gebiet unter besonderer Berücksichtigung seiner Standort- und Strukturvielfalt sowie der Vorkommen bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten;

- die Halbtrockenrasen zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln;

- die Steilwandbereiche zu erhalten und ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen;

- den randlichen Waldstreifen als Pufferzone zu erhalten.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Ferner ist es verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

(4) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind folgende Abweichungen zugelassen:

1. Das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.

2. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft des vorhandenen Waldbestandes.

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

1. Maßnahmen zur Offenhaltung der vorhandenen Halbtrockenrasenflächen;

2. Absperrmaßnahmen zur Verminderung der Zugänglichkeit des Naturschutzgebietes;

3. Maßnahmen zur Beseitigung von deponierten Materialien, die einen schädlichen Einfluß vor allem auf die Kalkhalbtrockenrasenbereiche entwickeln können.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Absatz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 bis zu 50.000,00 DM, geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 7. Dezember 1989

Bezirksregierung Hannover

507-22222 HA 143

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan. 1989/Nr. 33 vom 28.12.1989 (S. 944)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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