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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Amphibienbiotope Hohenbüchen"

(NSG HA 106)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Amphibienbiotope Hohenbüchen" in der Gemarkung Hohenbüchen, Flecken Delligsen; Gemarkung Grünenplan, gemeindefreies Gebiet Grünenplan im Landkreis Holzminden, vom 15.07.1986

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBI. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBI. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 3 näher bezeichnete Gebiet im Flecken Delligsen und im gemeindefreien Gebiet Grünenplan im Landkreis Holzminden wird zum Naturschutzgebiet "Amphibienbiotope Hohenbüchen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet schließt südlich an die Ortslage Hohenbüchen an.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 6,4 ha.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet, Bestandteil einer Kette teilweise in Betrieb befindlicher, teilweise aufgegebener Tongruben in landwirtschaftlich genutzter Umgebung am östlichen Rande des Hils, setzt sich aus nicht mehr genutzten Tonabbauflächen und einer zu einem Amphibienbiotop umgewandelten ehemaligen Ackerfläche zusammen.

Den Untergrund bilden oberflächennah verwitterte Tonsteine der Bückeberg-Formation, die während der Unterkreidezeit in einer Meeresbucht abgelagert worden sind.

Der aufgelassene Bodenabbaubereich zeichnet sich durch ein kleinräumig wechselndes, vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Biotoptypen aus. Wesentliche Bestandteile sind Kleingewässer, die zum Teil im Laufe des Jahres trockenfallen, anmoorige Flächen mit Bruchwaldcharakter, kleine naturnahe Laubwaldbestände, vegetationsfreie Flächen, Quellaustritte und kleine Fließgewässer sowie besonnte Abbruchböschungen.

Für Tier- und Pflanzenarten, die an derartige Biotoptypen gebunden sind, sowie deren Lebensgemeinschaften bieten sich hier günstige Lebensräume als Ersatz für verlorengegangene natürliche Biotope.

Im Osten schließen an das ehemalige Bodenabbaugebiet Lebensräume mit besonderem Wert für bedrohte Amphibienarten an (flache, besonnte Tümpel, niedrige Vegetationsstrukturen sowie vegetationsfreie Flächen). Diese Biotope sind in jüngster Zeit durch Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes auf einer ehemaligen Ackerfläche entstanden.

(2) Das Naturschutzgebiet soll in seiner Standortvielfalt mit den typischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihren Lebensgemeinschaften erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Dabei soll dem Schutz bedrohter Amphibienarten besondere Bedeutung zukommen.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Außerdem ist es nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

Ferner sind gemäß § 24 Abs. 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in dem im Westen an das Naturschutzgebiet angrenzenden geplanten Gewerbegebiet Handlungen verboten, die gefährdend auf das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile einwirken können insbesondere durch Veränderungen des Wasserhaushalts oder durch Aufforstungen, die eine Besonnung der Laichgewässer und der Abbruchböschungen verhindern können.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

a) Das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, jedoch in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli nur durch höchstens sieben Personen gleichzeitig;

b) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

c) Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht, jedoch in der Zeit vom 1. März bis 30. Juli eines jeden Jahres nur mit vorheriger Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag nach Maßgabe des § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 7

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 15.07.1986

Bezirksregierung Hannover

507 22222 HA 106

Im Auftrage

Hillmann

(Ltd. Baudirektor)

Abl. RBHan. 1986/Nr.20 (Seite 634)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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