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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Alhuser Ahe"

(NSG HA 010)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alhuser Ahe" in der Gemarkung Mahlen, Kreis Grafschaft Hoya vom 26. Juli 1939, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.1963

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Der rd. 1 km nordwestlich von Mahlen liegende Forstort Alhuser Ahe in der Gemarkung Mahlen, Kreis Grfsch. Hoya, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 21,948 ha und umfaßt das Grundstück Gemarkung Mahlen Flur 2 FlurstÜck 34/7. Es steht im Eigentum des Landes Niedersachsen - Landesforstverwaltung - und trägt die forstliche Bezeichnung Staatliches Forstamt Syke Abteilung 45.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25000 und in eine Karte 1:2000 rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und bei der Obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Höheren Naturschutzbehörde in Hannover und dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Dezernat Naturschutz und Landschaftspflege - in Hannover, bei der Unteren Naturschutzbehörde in Syke sowie bei der Forstabteilung der Regierung Hannover und dem Forstamt in Syke.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.

b) Freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und somit lästige oder blutsaugende Insekten.

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung aufzuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung, wobei für die Erhaltung der Vegetation in ihrem jetzigen Zustand tunlichst Sorge getragen werden soll.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Hannover, den 26. Juli 1939

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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